TE Vfgh Erkenntnis 1992/9/28 G52/92, G53/92, G54/92

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Veröffentlicht am 28.09.1992
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs3
B-VG Art140 Abs4
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 lite idF AbgÄG 1984, BGBl 531

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der begünstigten Besteuerung der durch eine Tätigkeit als Berater in öffentlich geförderten Familienberatungsstellen erzielten Umsätze

Spruch

Die Wortfolge "Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen sowie als" in §10 Abs2 Z7 lite des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 531, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1146/91, B1147/91 und B1148/91 drei Beschwerden anhängig, in denen es um die Auslegung des §22 Abs1 Z1 litc EStG 1972 idF BGBl. 531/1984, des (inhaltlich gleichen) §22 Z1 litc EStG 1988 sowie des (ebenfalls inhaltlich gleichen) §10 Abs2 Z7 lite UStG 1972 idF BGBl. 531/1984, geht.

2. Die drei Beschwerdeführer der genannten Verfahren sind für eine Familienberatungsstelle tätig, die nicht gemäß dem Bundesgesetz BGBl. 80/1974 (Familienberatungsförderungsgesetz) gefördert wird.

Den Beschwerden liegen im einzelnen folgende Sachverhalte zugrunde:

a) Im Verfahren B1146/91:

Mit Bescheiden vom 11. Juli 1990 und 24. Mai 1991 besteuerte das Finanzamt Bregenz die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1987 und 1988 durch eine Tätigkeit für eine nicht geförderte Familienberatungsstelle erzielten Umsätze mit dem Normalsteuersatz, wertete die vom Beschwerdeführer in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1987, 1988 und 1989 deklarierten Einkünfte aus der genannten Tätigkeit als solche aus Gewerbebetrieb und schrieb für diese Jahre Gewerbesteuer vor. Mit Bescheid vom 18. April 1990 setzte das Finanzamt Bregenz für das Jahr 1990 und die Folgejahre Gewerbesteuervorauszahlungen für die Einkünfte des Beschwerdeführers fest. Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 20. August 1991 abgewiesen.

b) Im Verfahren B1147/91:

Mit Bescheiden vom 13. September 1989 besteuerte das Finanzamt Bregenz die von der Beschwerdeführerin durch Tätigkeit für eine nicht geförderte Familienberatungsstelle erzielten Umsätze mit dem Normalsteuersatz, wertete die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb und schrieb der Beschwerdeführerin für 1987 (auch) Gewerbesteuer vor. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 20. August 1991 abgewiesen.

c) Im Verfahren B1148/91:

Mit Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 30. März 1990 besteuerte das Finanzamt Bregenz die von der Beschwerdeführerin im Jahre 1985 aus der Tätigkeit für eine nicht geförderte Familienberatungsstelle erzielten Umsätze mit dem Normalsteuersatz. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 22. August 1991 abgewiesen.

d) Die Bescheide der Finanzlandesdirektion wurden im wesentlichen jeweils damit begründet, daß die Einkünfte der Beschwerdeführer aus ihrer Tätigkeit als Sozialberater gemäß §22 Abs1 Z1 litc EStG 1972 bzw. §22 Z1 litc EStG 1988 insoweit nicht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (sondern als solche aus Gewerbebetrieb) zu werten seien, als die Tätigkeit nicht für eine gemäß dem Bundesgesetz BGBl. 80/1974 (dem Familienberatungsförderungsgesetz) geförderte Familienberatungsstelle erfolge. Gemäß §10 Abs2 Z7 lite UStG 1972 seien auch die von den Beschwerdeführern erzielten Umsätze insoweit nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu bewerten, da die Umsatzsteuerermäßigung nur auf solche Sozialberater anzuwenden sei, die in gemäß BGBl. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen tätig seien.

3. In diesen auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz mit der Begründung behauptet, §22 Abs1 Z1 litc EStG 1972 idF BGBl. 531/1984, §22 Z1 litc EStG 1988 und §10 Abs2 Z7 lite UStG 1972 idF BGBl. 531/1984 seien verfassungswidrig und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.

4. Bei der Behandlung dieser Beschwerden entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen sowie als" in §10 Abs2 Z7 lite Umsatzsteuergesetz 1972 in der - hier maßgeblichen - Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1984, weswegen der Verfassungsgerichtshof am 25. Februar 1992 beschlossen hat, diese Wortfolge gemäß Art140 B-VG von Amts wegen zu prüfen.

Die genannte Bestimmung des UStG 1972 idF BGBl. 531/1984 hat folgenden Wortlaut:

"§10 Abs2

Die Steuer ermäßigt sich auf 10 v.H. für

1. ...

7. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als

a) ...

e) Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen sowie als therapeutisch tätiger Psychologe, der die philosophischen oder geisteswissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen hat".

5. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluß vorläufig davon aus, daß die Beschwerden zulässig sind und daß er bei seiner Entscheidung die in Prüfung gezogenen Worte, die die belangte Behörde ihren Bescheiden zugrundegelegt hatte, anzuwenden haben werde, sodaß die Gesetzesprüfungsverfahren zulässig sein dürften. Seine inhaltlichen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes umschrieb der Verfassungsgerichtshof folgendermaßen:

"§22 Abs1 Z1 litc EStG 1972 idF BGBl. 531/1984 sowie §22 Z1 litc EStG 1988 wurden vom Verfassungsgerichtshof am 26. Juni 1991 aufgrund anderer Beschwerden gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen in Prüfung gezogen.

Die genannten Bestimmungen wurden mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1991, G260-267/91, nach der am selben Tag durchgeführten nichtöffentlichen Beratung wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben.

...

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Erkenntnis die zitierten gleichlautenden Bestimmungen des EStG 1972 und 1988 aufgehoben, weil diese insofern gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, als sie die steuerliche Begünstigung von Einkünften aus der Tätigkeit als "Berater" ausschließlich davon abhängig machen, ob diese Tätigkeit für eine nach dem Familienberatungsförderungsgesetz geförderte Beratungsstelle ausgeübt wird oder nicht. Daß für die steuerrechtliche Behandlung eines "Beraters" entscheidend ist, ob er für eine Institution tätig ist, die eine privatwirtschaftliche Förderung durch den Bund erfährt, auf die im übrigen kein Rechtsanspruch besteht, führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ein und derselben Tätigkeit."

6. Die Bundesregierung hat im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1991, G260-267/91-6, von der Erstattung einer Äußerung zum Gegenstand Abstand genommen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Verfahren ist weder vorgebracht worden noch hervorgekommen, daß die Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Prozeßvoraussetzungen verfehlt oder die gegen die Verfassungsmäßigkeit der geprüften Gesetzesstelle sprechenden Bedenken unzutreffend wären.

Es trifft im Hinblick auf die Ausführungen im genannten Erkenntnis vom 4. Dezember 1991 also zu, daß die Wortfolge "Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen sowie als" im §10 Abs2 Z7 lite des Umsatzsteuergesetzes 1972 idF BGBl. 531/1984 insofern gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, als sie die steuerliche Begünstigung von Umsätzen aus der Tätigkeit als "Berater" ausschließlich davon abhängig macht, ob diese Tätigkeit für eine nach dem Familienberatungsförderungsgesetz geförderte Beratungsstelle ausgeübt wird oder nicht.

2. Die in Prüfung gezogene Bestimmung war daher als verfassungswidrig aufzuheben.

Die Regelung des §10 Abs2 Z7 lite UStG 1972 idF BGBl. 531/1984 steht im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gesetzes BGBl. 410/1988 mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich in Geltung. Es war daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Abgabengesetzen mit beschränktem zeitlichen Anwendungsbereich (s. VfSlg. 8709/1979, S. 417, und die dort angeführte Vorjudikatur) mit einer Aufhebung nach Abs3 des Art140 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 der genannten Verfassungsbestimmung vorzugehen.

Die übrigen Aussprüche beruhen auf Art140 Abs5 und 6 B-VG.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Umsatzsteuer, Steuersätze (Umsatzsteuer), Familienberatung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G52.1992

Dokumentnummer

JFT_10079072_92G00052_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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