RS OGH 2025/3/26 6Ob32/25m

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Veröffentlicht am 26.03.2025
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Norm

UrhG §89

Rechtssatz

§ 89 UrhG normiert entgegen § 1302 ABGB selbst bei fahrlässiger Nebentäterschaft und abgrenzbaren Kausalbeiträgen eine Solidarhaftung der (mehreren) Täter.Paragraph 89, UrhG normiert entgegen Paragraph 1302, ABGB selbst bei fahrlässiger Nebentäterschaft und abgrenzbaren Kausalbeiträgen eine Solidarhaftung der (mehreren) Täter.

Entscheidungstexte

  • RS0135393">6 Ob 32/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 32/25m
    Hier: Solidarhaftung bei unzulässiger Serienberichterstattung in unterschiedlichen Medien derselben Mediengruppe bejaht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135393

Im RIS seit

05.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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