RS Vwgh 2025/4/24 Ra 2024/09/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
MRK Art10
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/09/0034 E 7. September 2023 RS 4 (hier nur der dritte und vierte Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, welcher Sinngehalt Äußerungen (hier in Facebook-Beiträgen) entnommen werden kann, sohin wie eine Äußerung zu verstehen ist, ist auf Basis entsprechender Feststellungen zu treffen. Wesentlich ist, wie der Leser der Beiträge diese verstehen musste. Bei dieser Beurteilung kommt es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an (VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0269; VwGH 30.3.2023, Ra 2022/09/0149). Die einzelnen inkriminierten Aussagen (Meinungsäußerungen) dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet werden, sondern sind im entsprechenden sachverhaltsbezogenen Kontext darzustellen und zu beurteilen (VwGH 18.6.2014, 2013/09/0115). Einzelne Teile der Beiträge sind daher in ihrem Gesamtkontext zu bewerten. Deshalb kann auch eine als Frage formulierte Äußerung disziplinär relevant sein.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090079.L07

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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