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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
ADV §1Rechtssatz
Zur Frage, ob den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angehörigen des Bundesheeres das Remonstrationsrecht zukommt, obwohl § 41 Abs. 3 WG 2001 ein solches nicht vorsieht, ist auszuführen, dass § 46 Abs. 1 WG 2001 den spezielleren dienstrechtlichen Bestimmungen gegenüber wehrrechtlichen Bestimmungen den Vorrang einräumt. Insoweit übereinstimmend normiert auch § 1 ADV, dass für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die Allgemeinen Dienstvorschriften nur insoweit gelten, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.Zur Frage, ob den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angehörigen des Bundesheeres das Remonstrationsrecht zukommt, obwohl Paragraph 41, Absatz 3, WG 2001 ein solches nicht vorsieht, ist auszuführen, dass Paragraph 46, Absatz eins, WG 2001 den spezielleren dienstrechtlichen Bestimmungen gegenüber wehrrechtlichen Bestimmungen den Vorrang einräumt. Insoweit übereinstimmend normiert auch Paragraph eins, ADV, dass für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die Allgemeinen Dienstvorschriften nur insoweit gelten, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090047.L01Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025