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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Rechtssatz
Aufwendungen für die berufsbedingte Führung eines Zivilprozesses (z.B. Rechtsstreit über die Höhe des Arbeitslohns, arbeitsgerichtliches Verfahren zur Abwehr einer Kündigung oder Entlassung, Abwehr von Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis) sind Werbungskosten. Die Kosten eines Zivilprozesses sind Betriebsausgaben, soweit sie betrieblich veranlasst sind, wobei es darauf ankommt, ob der Prozessgegenstand objektiv betrieblicher Natur ist (vgl. VwGH 10.12.1991, 91/14/0154). Diese Beurteilung gilt entsprechend für die Werbungskosten.Aufwendungen für die berufsbedingte Führung eines Zivilprozesses (z.B. Rechtsstreit über die Höhe des Arbeitslohns, arbeitsgerichtliches Verfahren zur Abwehr einer Kündigung oder Entlassung, Abwehr von Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis) sind Werbungskosten. Die Kosten eines Zivilprozesses sind Betriebsausgaben, soweit sie betrieblich veranlasst sind, wobei es darauf ankommt, ob der Prozessgegenstand objektiv betrieblicher Natur ist vergleiche VwGH 10.12.1991, 91/14/0154). Diese Beurteilung gilt entsprechend für die Werbungskosten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150105.L02Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025