Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenRechtssatz
Die Geschoßflächenzahl steht im Zusammenhang mit der Beschränkung der Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes und dient den Nachbarinteressen insofern, als die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem Bauzweck dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt wird (vgl. VwGH 17.3.2006, 2005/05/0151, und VwGH 15.2.2011, 2009/05/0343, wobei die diesbezüglichen jeweils zur Rechtslage in Oberösterreich ergangenen Ausführungen auf die im Revisionsfall anzuwendende Rechtslage in Kärnten übertragbar sind).Die Geschoßflächenzahl steht im Zusammenhang mit der Beschränkung der Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes und dient den Nachbarinteressen insofern, als die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem Bauzweck dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt wird vergleiche VwGH 17.3.2006, 2005/05/0151, und VwGH 15.2.2011, 2009/05/0343, wobei die diesbezüglichen jeweils zur Rechtslage in Oberösterreich ergangenen Ausführungen auf die im Revisionsfall anzuwendende Rechtslage in Kärnten übertragbar sind).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022060032.L03Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025