RS Vwgh 2025/4/30 Ra 2022/06/0032

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Veröffentlicht am 30.04.2025
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Krnt 1996 §23 Abs3
BauRallg
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs4

Rechtssatz

Die Geschoßflächenzahl steht im Zusammenhang mit der Beschränkung der Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes und dient den Nachbarinteressen insofern, als die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem Bauzweck dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt wird (vgl. VwGH 17.3.2006, 2005/05/0151, und VwGH 15.2.2011, 2009/05/0343, wobei die diesbezüglichen jeweils zur Rechtslage in Oberösterreich ergangenen Ausführungen auf die im Revisionsfall anzuwendende Rechtslage in Kärnten übertragbar sind).Die Geschoßflächenzahl steht im Zusammenhang mit der Beschränkung der Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes und dient den Nachbarinteressen insofern, als die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem Bauzweck dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt wird vergleiche VwGH 17.3.2006, 2005/05/0151, und VwGH 15.2.2011, 2009/05/0343, wobei die diesbezüglichen jeweils zur Rechtslage in Oberösterreich ergangenen Ausführungen auf die im Revisionsfall anzuwendende Rechtslage in Kärnten übertragbar sind).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022060032.L03

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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