Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Artex Bauträger GmbH in Linz, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in 4320 Perg, Dr. Schoberstraße 25, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. März 2005, Zl. BauR-013457/1-2005-Ka/Ein, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Claudia Schwankl und 2. Wolfgang Schwankl in 4060 Leonding, Breughelstraße 15), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom 14. März 2002 wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses, bestehend aus Kellergeschoß, Erdgeschoß und Obergeschoß, mit Terrassen, Garagen, einer Hauskanalanlage und die Errichtung von Stützmauern sowie für die Vornahme von Geländeveränderungen um mehr als 1,5 m auf dem Grundstück Nr. 690/13 KG Leonding rechtskräftig erteilt. In der Bauverhandlung waren keine Einwendungen der Nachbarn gegen das Bauprojekt erhoben worden.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2003 suchte die Beschwerdeführerin um die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für die Vornahme von Abweichungen vom genehmigten Bauvorhaben an. Eine dieser Abweichungen betraf die Vergrößerung eines Raumes im Erdgeschoß im Ausmaß von ca. 6 m2, wobei im Obergeschoß in diesem Bereich eine überdachte Terrasse im Ausmaß von 4 x 3,65 m zur Ausführung gelangte. Die Höhenentwicklung des Gebäudes wurde nicht verändert.
Über dieses Vorhaben fand am 29. Jänner 2004 eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Mitbeteiligten als Nachbarn Einwendungen u.a. hinsichtlich der Ausnutzung des Bauplatzes erhoben. Im Besonderen brachten sie vor, dass das zu genehmigende Bauwerk bzw. die Vergrößerung desselben gegen die im rechtswirksamen Bebauungsplan "Gaumberg" festgesetzte Geschoßflächenzahl von 0,5 verstoße. Sie seien daher in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Ausnutzung des Bauplatzes gemäß den Festlegungen des rechtswirksamen Bebauungsplanes verletzt.
Die zulässige Geschoßflächenzahl (Grundstücksgröße von 1021 m2 mal 0,5) betrage 510,5 m2. Unter Einberechnung des im Einreichplan eingezeichneten offenen Stiegenhauses in die Berechnung der Geschoßfläche ergebe sich aber eine Summe von 546,42 m2 und damit eine Überschreitung der Geschoßflächenzahl um ca. 36 m2. Das Stiegenhaus sei einberechnet worden, weil sowohl über dem Kellergeschoß eine durchgehende massive Decke bis zur nördlichen Außenkante des Hauses bestehe, weiters auch eine Stahlbetondecke über dem Erdgeschoß bis zur Außenkante der nördlichen Außenmauer vorhanden sei, und die Außenkanten mit Parapetmauerwerk und Steinmauerwerk zwischen den Trennmauern ausgeführt seien. Die nunmehr bestehenden Stiegenhausöffnungen entsprächen Fensteröffnungen ohne Einbau von Fenstern, weshalb es sich um einen geschlossenen Baukörper handle.
Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2004 legten die mitbeteiligten Parteien das Privatgutachten des Dipl. Ing. Rudolf Edinger vom 3. Februar 2004 vor, aus dem - auf Grundlage der vorgelegten Austauschpläne vom 28. September 2003 - eine Überschreitung der Geschoßflächenzahl um 35,80 m2 hervorgeht. Das Ausmaß der zulässiger Weise zu verbauenden Grundstücksfläche (306,30 m2) durch die im Erdgeschoß verbaute Fläche von 281,21 m2 sei hingegen nicht überschritten worden.
Die mitbeteiligten Parteien legten in weiterer Folge ein Gutachten der Sterkl und Partner Ziviltechniker GmbH vom 19. März 2004 (S-GmbH) vor, in dessen Berechnung der Geschoßflächendichte das Stiegenhaus nicht zu den Vollgeschoßen gezählt wurde, weil es nicht zur Gänze und nicht in voller Lichtraumhöhe vom aufgehenden Außenmauerwerk oder von Außenwänden umschlossen werde. Die Ermittlung der Geschoßflächenzahl ergab als Ergebnis der Division der Summe der Geschoßflächen mit der Grundfläche 0,49.
Dazu erstatteten die mitbeteiligten Parteien eine Stellungnahme vom 15. April 2004, in der sie erneut darauf hinwiesen, dass es sich um ein geschlossenes Stiegenhaus handle. Unter Vorlage eines Kaufvertrages über eine der Wohnungen im verfahrensgegenständlichen Gebäude wiesen sie darauf hin, dass sich darin in der Ausstattungsliste bei den Baumeisterarbeiten unter dem Stichwort "Stiegenhaus Brüstung" der Hinweis "Ziegelmauerwerk verputzt. Fensterabschluss nachträglich möglich" finde.
Aus einer Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom 22. Juli 2004 geht zur Definition der Geschoßflächenzahl und ihrer Berechnung im gegenständlichen Fall hervor, dass zur Ermittlung der Gesamtgeschoßfläche sämtliche oberirdisch liegenden Gebäudeteile in die Berechnung aufgenommen worden seien, abzüglich des eingeschnittenen Stiegenhauses, welches an drei Seiten vom aufgehenden Außenmauerwerk umgeben und im Norden offen ausgeführt sei. Weil eine vollständige Umschließung des Stiegenhauses durch das aufgehende Außenmauerwerk nicht gegeben und dadurch für die Ermittlung der Gesamtgeschoßfläche nach § 2 Z 25 Oö. BauTG nicht relevant sei, ergebe sich daraus eine Geschoßflächenzahl von 0,49.Aus einer Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom 22. Juli 2004 geht zur Definition der Geschoßflächenzahl und ihrer Berechnung im gegenständlichen Fall hervor, dass zur Ermittlung der Gesamtgeschoßfläche sämtliche oberirdisch liegenden Gebäudeteile in die Berechnung aufgenommen worden seien, abzüglich des eingeschnittenen Stiegenhauses, welches an drei Seiten vom aufgehenden Außenmauerwerk umgeben und im Norden offen ausgeführt sei. Weil eine vollständige Umschließung des Stiegenhauses durch das aufgehende Außenmauerwerk nicht gegeben und dadurch für die Ermittlung der Gesamtgeschoßfläche nach Paragraph 2, Ziffer 25, Oö. BauTG nicht relevant sei, ergebe sich daraus eine Geschoßflächenzahl von 0,49.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom 9. August 2004 wurde der Beschwerdeführerin die nachträgliche Baubewilligung für die Abweichungen beim genehmigten Wohnhaus mit Terrasse auf dem Grundstück Nr. 690/13 KG Leonding nach Maßgabe des bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Plansatzes vom 28. September 2003 unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. Hinsichtlich der Einhaltung der Geschoßflächenzahl stützte sich der Bürgermeister auf das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen.
Die Mitbeteiligten erhoben gegen diesen Bescheid Berufung, in der sie u.a. die Auffassung vertraten, es handle sich durch die nachträgliche Schließung des Baukörpers in diesem Bereich um ein geschlossenes Stiegenhaus. Das Privatgutachten der Beschwerdeführerin sei mangelhaft und unrichtig, insbesondere deshalb, weil die Aussagen im Befund von der Ausführung des Baukörpers in der Natur abwichen. An Stelle einer bloßen Abmauerung der Brüstungsmauer des Stiegenhauses mit 12 cm sei diese in der Natur in einer Breite von 25 cm ausgeführt. Der Feststellung der Erstinstanz, wonach keine Festlegung bestehe, dass auch die offenen (außen liegenden) Stiegenhäuser in die Geschoßflächenzahl einzubeziehen wären, werde widersprochen. Weil die Außenmauer Nord nachträglich geschlossen worden sei, liege ein außen liegendes Stiegenhaus in der Natur nicht vor. Es sei daher auch die Schlussfolgerung unrichtig, dass das gegenständliche Bauvorhaben nicht einmal die zulässige Geschoßflächenzahl zur Gänze ausschöpfe. Hinsichtlich der Schlussfolgerung der Behörde, wonach die von den Mitbeteiligten behaupteten konsenslosen Abweichungen im Genehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen seien, werde eingewandt, dass die Mitbeteiligten im offenen, nicht rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren Einwendungen wegen unzulässiger Ausnutzung des Bauplatzes durch Überschreitung der im rechtswirksamen Bebauungsplan festgelegten Geschoßflächenzahl von 0,5 gutachterlich untermauert geltend gemacht hätten. Diese von der Mitbeteiligten im offenen Bauverfahren dokumentierten Tatumstände seien zur Beurteilung der Rechtsfrage wesentlich, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Vergrößerung des Badezimmers im westlichen Bereich um ca. 6 m2 gemäß der eingereichten geänderten Baubeschreibung geeignet sei, unter Berücksichtigung des bisherigen Naturbestandes des Baukörpers die festgeschriebene Geschoßflächenzahl von 0,5 zu überschreiten. Dazu sei aber die Kenntnis der Gesamtgeschoßfläche erforderlich.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 25. November 2004 wurde der Berufung der Mitbeteiligten keine Folge gegeben.
Im Zusammenhang mit der Frage der Einhaltung der im rechtswirksamen Bebauungsplan ausgewiesenen Geschoßflächenzahl vertrat die Berufungsbehörde ebenfalls die Ansicht, dass in die Gesamtgeschoßfläche das Stiegenhaus, welches nur von drei Seiten vom Außenmauerwerk umfasst sei, nicht einzurechnen sei. Die Brüstungsmauer, die die Funktion eines Abschlusses der Zwischenpodestplatte übernehme, könne nicht als Außenmauer angesehen werden, da sie nicht den gleichen Aufbau aufweise wie das rundum bestehende Außenmauerwerk. Dieses sei in einer Stärke von 25 cm samt 8 cm Vollwärmeschutz ausgeführt, während die Brüstungsmauer lediglich mit 12 cm Stärke und 8 cm Vollwärmeschutz ausgestattet sei. Der Vollwärmeschutz sei lediglich deshalb aufgebracht worden, um eine einheitliche Optik mit der angrenzenden Fassade zu gewährleisten; an der Innenseite des Stiegenhauses seien sämtliche Mauern konstruktiv als Außenmauern sowie sämtliche Türen als Außentüren ausgeführt worden. Diesbezüglich sei dem Gutachten der S-GmbH zu folgen.
Hinsichtlich der Frage der Einrechnung des Vollwärmeschutzes in die Geschoßflächenzahl sei festzustellen, dass eine derartige Vorschrift nicht existiere. Weder im Bebauungsplan noch in den einschlägigen Gesetzen sowie in den Ö-Normen, die den Stand der Technik verkörperten, sei normiert, dass der Vollwärmeschutz in die Geschoßflächenzahl einzurechnen sei. Bei Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen komme man überdies zum Ergebnis, dass die Einrechnung des Vollwärmeschutzes in die Geschoßflächenzahl sinnwidrig wäre, da es nicht die Intention des Gesetzgebers sein könne, bessere Wärmedämmung nur auf Kosten der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes zuzulassen. Nachdem es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle und sämtliche Baupläne mit Rohbaumaßen auszustatten seien, wobei ein allfälliger Vollwärmeschutz nicht einzuzeichnen sei, sei davon auszugehen, dass die Berechnung der Geschoßflächenzahl nach den in den Plänen eingezeichneten Rohbaumaßen zu erfolgen habe.
Der Vorwurf, der Verhandlungsleiter hätte die Parteien unzulänglich belehrt, weil er sie nicht auf die Beschränkung der Grundflächenzahl und der Geschoßflächenzahl nach dem geltenden Bebauungsplan hingewiesen habe, gehe deshalb ins Leere, weil die Pflicht zur Belehrung eine Pflicht zur Rechtsbelehrung und nicht zur Belehrung über Tatsachen darstelle. Eine allfällige Unkenntnis über den Inhalt des Bebauungsplanes, der eine entsprechend kundgemachte Verordnung sei, sei den Berufungswerbern selbst zuzurechnen.
Die Mitbeteiligten erhoben gegen diesen Bescheid Vorstellung, in der sie im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen wiederholten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. März 2005 gab die belangte Behörde der Vorstellung der Mitbeteiligten mit der Feststellung Folge, dass die Vorstellungswerber durch den genannten Bescheid in ihren Rechten verletzt würden. Der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 25. November 2004 wurde daher aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen.
Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bau 1994, des § 2 Z 25 Oö. BauTG 1994 und des § 32 Abs. 6 Oö. ROG 1994 damit begründet, dass nach den zitierten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dem Nachbarn zweifellos ein Mitspracherecht (Nachbarrecht) hinsichtlich der Einhaltung der Geschoßflächenzahl zustehe. Auf Grund der Baupläne, insbesondere auch auf Grund des Austauschplanes, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Brüstungsmauern der Stiegenanlage im Erdgeschoß und im Obergeschoß im Parapetmauerwerk mit 12 cm Abmauerung ausgeführt seien, einen 8 cm Vollwärmeschutz außen und einen 5 cm Vollwärmeschutz innen aufwiesen. Der Umstand, dass die raumbildende Wirkung nicht durch Außenmauern, sondern nur durch eine mit Wärmeschutz versehene Verkleidung hergestellt sei, sei beim gegebenen Sachverhalt kein ausreichender Grund, die Fläche dieser Stiegenanlage nicht der Geschoßfläche zuzurechnen. Es komme nämlich nicht darauf an, dass ein "allseits umschlossener Raum" vorliege (es werde auf die Formulierung "Laubengänge, Loggien u. dgl." im § 1 Abs. 3 der Bebauungsdichteverordnung 1987 und zu den Begriffen "Balkon" bzw. "Loggia" auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1987, 87/06/0051, verwiesen). Nach den Bauplänen und dem aktenkundigen Fotomaterial seien die fraglichen Erschließungsgänge nicht etwa balkonartig ausgeführt, sondern in das Gebäude integriert, dh. zwar an der Außenseite fensterartig offen, aber ansonsten dreiseits von Wänden umgeben, die auch nach oben hin von den jeweiligen Geschoßdecken abgeschlossen seien, sodass von einem geschlossenen Baukörper gesprochen werden könne.Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bau 1994, des Paragraph 2, Ziffer 25, Oö. BauTG 1994 und des Paragraph 32, Absatz 6, Oö. ROG 1994 damit begründet, dass nach den zitierten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dem Nachbarn zweifellos ein Mitspracherecht (Nachbarrecht) hinsichtlich der Einhaltung der Geschoßflächenzahl zustehe. Auf Grund der Baupläne, insbesondere auch auf Grund des Austauschplanes, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Brüstungsmauern der Stiegenanlage im Erdgeschoß und im Obergeschoß im Parapetmauerwerk mit 12 cm Abmauerung ausgeführt seien, einen 8 cm Vollwärmeschutz außen und einen 5 cm Vollwärmeschutz innen aufwiesen. Der Umstand, dass die raumbildende Wirkung nicht durch Außenmauern, sondern nur durch eine mit Wärmeschutz versehene Verkleidung hergestellt sei, sei beim gegebenen Sachverhalt kein ausreichender Grund, die Fläche dieser Stiegenanlage nicht der Geschoßfläche zuzurechnen. Es komme nämlich nicht darauf an, dass ein "allseits umschlossener Raum" vorliege (es werde auf die Formulierung "Laubengänge, Loggien u. dgl." im Paragraph eins, Absatz 3, der Bebauungsdichteverordnung 1987 und zu den Begriffen "Balkon" bzw. "Loggia" auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1987, 87/06/0051, verwiesen). Nach den Bauplänen und dem aktenkundigen Fotomaterial seien die fraglichen Erschließungsgänge nicht etwa balkonartig ausgeführt, sondern in das Gebäude integriert, dh. zwar an der Außenseite fensterartig offen, aber ansonsten dreiseits von Wänden umgeben, die auch nach oben hin von den jeweiligen Geschoßdecken abgeschlossen seien, sodass von einem geschlossenen Baukörper gesprochen werden könne.
Daher sei bei einer gebotenen Einbeziehung der Flächen dieser Erschließungsgänge auf Grund der Baupläne davon auszugehen, dass die festgelegte Geschoßflächenzahl überschritten werde. Dadurch, dass die belangte Behörde von einer von der Vorstellungsbehörde nicht geteilten Rechtsansicht ausgegangen sei und auf die für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl rechtlich relevanten Umstände nicht Bedacht genommen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und seien die Mitbeteiligten aus diesen Gründen in ihren subjektiven Nachbarrechten verletzt worden. Aus diesem Grunde sei der Vorstellung Folge zu geben gewesen, wobei sich ein näheres Eingehen auf das weitere Vorbringen erübrigt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Geschoßflächenzahl. Unter Hinweis auf näher dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zu Tirol und Salzburg) vertritt sie die Ansicht, aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße sei nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn abgeleitet worden, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschoßzahl bestimmt worden sei, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt sei.
Nach Wiedergabe der Festlegungen im Bebauungsplan meint die Beschwerdeführerin weiter, wenn nun wie im gegenständlichen Fall das Maß der baulichen Nutzung bereits durch die zulässige Gebäudehöhe (durch Festlegung der Anzahl der Geschoße) und durch die Abstände von den Nachbargrenzen (Baufluchtlinien) festgelegt sei, sei im Hinblick auf das dahinter stehende Nachbarinteresse auf Licht und Luft eine mittelbare Ableitung eines Nachbarrechtes aus den Bestimmungen über die Geschoßflächenzahl gar nicht mehr nötig, weil bereits die zulässige Gebäudehöhe samt Abstand von den Nachbargrenzen einen hinreichenden Schutz der Nachbarinteressen biete. Weil im anzuwendenden Bebauungsplan sowohl Regelungen über die Gebäudehöhe und den Nachbarabstand enthalten seien, hätten die Nachbarn kein zusätzliches subjektives Recht auf Einhaltung der Geschoßflächenzahl. Dies deshalb, weil die Geschoßflächenzahl für sich kein subjektives Recht des Nachbarn begründe, soweit sie nicht die Abstandsvorschriften und die Gebäudehöhe mitregle.
In weiterer Folge befasst sich die Beschwerde näher mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes Zlen. 2000/05/0096 und 97/05/0242. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in diesen Entscheidungen gar nicht unmittelbar mit der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Nachbarn im Hinblick auf die Einhaltung der Geschoßflächenzahl auseinander zu setzen gehabt. Es sei daher auf die Judikaturlinie des Gerichtshofes zu verweisen, wonach ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nur dann aus den Regelungen über die Geschoßflächenzahl abzuleiten sei, wenn diese als Regelung angesehen werden könne, die einen Einfluss auf zu schützende Nachbarinteressen habe, und die Nachbarinteressen nicht bereits durch andere Regelungen geschützt seien.
In weiterer Folge führt die Beschwerde aus, dass das Bauvorhaben dem Bebauungsplan entspreche, weil keine Überschreitung der Geschoßflächenzahl vorliege. Das Stiegenhaus sei bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl nicht zu berücksichtigen. Neben einem Verweis auf § 362 ff ABGB (Grundsatz der Baufreiheit) zitiert die Beschwerdeführerin die Ö-Norm B 1800 vom 1. Jänner 2002, wonach untergeordnete bauliche Anlagen wie z. B. Treppen, die - wie im gegenständlichen Fall - außerhalb des Bauwerksumrisses lägen, nicht zu den geschoßbezogenen Grundflächen gehörten. Unter dem Aspekt einer teleologischen Interpretation meint die Beschwerde weiter, es gehe um ein Stiegenhaus ohne jeglichen Wohnzweck, was schon zur Schlussfolgerung führe, dass Stiegenhäuser unabhängig von ihrer Ausführung bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl nicht zu berücksichtigen seien. Die durch den Verwaltungsgerichtshof zu Balkonen, Terrassen und auch Loggien ergangene Judikatur sei daher auf diese Baubereiche nicht erstreckbar.In weiterer Folge führt die Beschwerde aus, dass das Bauvorhaben dem Bebauungsplan entspreche, weil keine Überschreitung der Geschoßflächenzahl vorliege. Das Stiegenhaus sei bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl nicht zu berücksichtigen. Neben einem Verweis auf Paragraph 362, ff ABGB (Grundsatz der Baufreiheit) zitiert die Beschwerdeführerin die Ö-Norm B 1800 vom 1. Jänner 2002, wonach untergeordnete bauliche Anlagen wie z. B. Treppen, die - wie im gegenständlichen Fall - außerhalb des Bauwerksumrisses lägen, nicht zu den geschoßbezogenen Grundflächen gehörten. Unter dem Aspekt einer teleologischen Interpretation meint die Beschwerde weiter, es gehe um ein Stiegenhaus ohne jeglichen Wohnzweck, was schon zur Schlussfolgerung führe, dass Stiegenhäuser unabhängig von ihrer Ausführung bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl nicht zu berücksichtigen seien. Die durch den Verwaltungsgerichtshof zu Balkonen, Terrassen und auch Loggien ergangene Judikatur sei daher auf diese Baubereiche nicht erstreckbar.
Weiters befasst sich die Beschwerde mit der angeblichen Überschreitung der Geschoßflächenzahl auf Grund des Vollwärmeschutzes, macht abschließend geltend, dass weder die Berufung noch die Vorstellung der mitbeteiligten Parteien gesetzesgemäß ausgeführt gewesen seien und dass auch das Recht auf ein mängelfreies Verfahren verletzt worden sei, weil die Vorstellungsbehörde - entgegen den Feststellungen der Behörde zweiter Instanz - davon ausgehe, dass die an der Nordseite mit Wärmeschutz versehene Verkleidung eine raumbildende Wirkung habe und die fraglichen Erschließungsgänge in das Gebäude integriert seien. Bei solchen gemischten Rechts- und Tatsachenfragen sei die Lösung der belangten Behörde entgegen den Tatsachenfeststellungen der Behörde zweiter Instanz aber unzulässig.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Mitbeteiligten erstatteten eine ausführliche Gegenschrift zur Beschwerde und beantragten ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 31 Abs. 4 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998, lautet: 1. Paragraph 31, Absatz 4, der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,, lautet:
§ 32 Abs. 6 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes (Oö. ROG 1994), in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 115/2005, lautet: Paragraph 32, Absatz 6, des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes (Oö. ROG 1994), in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2005,, lautet:
§ 2 des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes 1994, LGBl. Nr. 67/1994 (Oö. BauTG 1994), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 103/1998, lautet in seinen Ziffern 1 und 25: Paragraph 2, des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1994, (Oö. BauTG 1994), in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1998,, lautet in seinen Ziffern 1 und 25:
"1. Ausgebauter Dachraum: ein Dachraum,
a) in dem Einbauten vorhanden oder möglich sind, die durch Wände, Dachschrägen oder Decken umschlossen sind,
b) der Übermauerungen von höchstens 1,20 m über der Rohdeckenoberkante aufweist und
c) in dem Fenster - außer in den Giebelwänden - nur in Gaupenform oder als Dachflächenfenster ausgeführt werden;
ein ausgebauter Dachraum ist in die Gesamtgeschoßzahl nicht einzurechnen."
...
25. Geschoß:
a) Dachgeschoß: ein Geschoß über dem obersten Vollgeschoß, das - insbesondere durch die Höhe der Übermauerungen oder durch Fenster in diesen - die Begriffsmerkmale eines ausgebauten Dachraums überschreitet, ohne jedoch diejenigen eines Vollgeschosses zu erreichen; ein Dachgeschoß ist in die Gesamtgeschoßzahl einzurechnen, außer der Bebauungsplan legt etwas anderes fest;
b) Erdgeschoß: das erste oder einzige Geschoß eines Gebäudes, bei dem die Fußbodenoberkante allseits mindestens 15 cm über dem angrenzenden künftigen Gelände liegt;
c) Kellergeschoß: ein Geschoß, das zur Gänze oder in Teilen (z.B. bei Gebäuden in Hangbauweise) in das umliegende, künftige Gelände reicht;
d) Vollgeschoß: jedes zur Gänze und in voller lichter Raumhöhe vom aufgehenden Außenmauerwerk oder von Außenwänden umschlossene Geschoß; Umfassungswände im Dachraum gelten nicht als Außenwände;"
§ 6 Oö. BauTG 1994 regelt Ausnahmen von den Vorschriften betreffend Abstände und Vorgärten; § 6 Abs. 2 Z 3 leg. cit. hat folgenden Wortlaut: Paragraph 6, Oö. BauTG 1994 regelt Ausnahmen von den Vorschriften betreffend Abstände und Vorgärten; Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. hat folgenden Wortlaut:
"§ 6. (1) ..
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050151.X00Im RIS seit
20.04.2006Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011