Norm
StGB §166Rechtssatz
Ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter fällt mangels Bestellung in keine der in § 166 Abs 1 zweiter Satz StGB genannten Kategorien und ist deshalb von den Privilegierungen nach § 166 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB nicht ausgenommen.Ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter fällt mangels Bestellung in keine der in Paragraph 166, Absatz eins, zweiter Satz StGB genannten Kategorien und ist deshalb von den Privilegierungen nach Paragraph 166, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, StGB nicht ausgenommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135387Im RIS seit
30.05.2025Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025