RS Vwgh 2025/4/15 Ra 2024/08/0059

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Veröffentlicht am 15.04.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §42 Abs3
VwRallg
  1. ASVG § 42 heute
  2. ASVG § 42 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  3. ASVG § 42 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 42 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0273 E 19. Oktober 2005 VwSlg 16734 A/2005 RS 2

Stammrechtssatz

§ 42 Abs. 3 ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer (oder in einer anderen, die Versicherungspflicht begründenden Weise) für den Dienstgeber (Auftraggeber) tätig gewesen ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten unvollständig sind oder fehlen. Das Gesetz ermächtigt nach seinem Wortlaut die Behörde aber nicht, nicht näher feststellbare Beschäftigungsverhältnisse unbekannter Personen durch die Schätzung von deren Zahl und einer Lohnsumme zu substituieren und auf Grund dieser Lohnsumme eine Beitragsnachverrechnung unter der Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Es wäre im Übrigen verfassungsrechtlich bedenklich, auf diese Weise zu virtuellen "Pflichtversicherungen" zu gelangen, die keiner versicherten Person zugeordnet werden können und daher auch nicht die Leistungsberechtigung dieser (unbekannten) Personen zu begründen vermöchten (Hinweis zur Verfassungswidrigkeit einer Regelung, die eine Beitragspflicht unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis ermöglicht, und zu den Unterschieden zu einer abgabenrechtlichen Regelung VfGH VfSlg. 16.474/2002 und VfGH 14.12.2004, B 514/04).Paragraph 42, Absatz 3, ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer (oder in einer anderen, die Versicherungspflicht begründenden Weise) für den Dienstgeber (Auftraggeber) tätig gewesen ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten unvollständig sind oder fehlen. Das Gesetz ermächtigt nach seinem Wortlaut die Behörde aber nicht, nicht näher feststellbare Beschäftigungsverhältnisse unbekannter Personen durch die Schätzung von deren Zahl und einer Lohnsumme zu substituieren und auf Grund dieser Lohnsumme eine Beitragsnachverrechnung unter der Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Es wäre im Übrigen verfassungsrechtlich bedenklich, auf diese Weise zu virtuellen "Pflichtversicherungen" zu gelangen, die keiner versicherten Person zugeordnet werden können und daher auch nicht die Leistungsberechtigung dieser (unbekannten) Personen zu begründen vermöchten (Hinweis zur Verfassungswidrigkeit einer Regelung, die eine Beitragspflicht unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis ermöglicht, und zu den Unterschieden zu einer abgabenrechtlichen Regelung VfGH VfSlg. 16.474/2002 und VfGH 14.12.2004, B 514/04).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080059.L03

Im RIS seit

27.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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