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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §27 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/06/0116 E 28. März 2006 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der von den Mietern anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages an den Beschuldigten (im Wege der Hausverwaltung bzw. an den von dieser mit dem Mietvertragsabschluss beauftragten Makler) bezahlte und als Baukostenanteil titulierte Betrag sei eine verbotene Leistung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z. 1 MRG. Da sowohl der in § 27 Abs. 3 MRG normierte Rückforderungsanspruch des Mieters als auch die in § 27 Abs. 5 leg. cit. statuierte Strafbarkeit des (auch potenziellen) Zahlungsempfängers an das Vorliegen einer nach Abs. 1 dieser Bestimmung unzulässigen Vereinbarung über Leistungen eines Mieters an den Vermieter ohne gleichwertige Gegenleistung anknüpft, können die in der Rechtsprechung des OGH zu § 27 Abs. 3 MRG entwickelten Grundsätze zum "Ablöseverbot" des § 27 Abs. 1 Z. 1 MRG zur Beurteilung der gegenständlichen Zahlung herangezogen werden.Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der von den Mietern anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages an den Beschuldigten (im Wege der Hausverwaltung bzw. an den von dieser mit dem Mietvertragsabschluss beauftragten Makler) bezahlte und als Baukostenanteil titulierte Betrag sei eine verbotene Leistung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG. Da sowohl der in Paragraph 27, Absatz 3, MRG normierte Rückforderungsanspruch des Mieters als auch die in Paragraph 27, Absatz 5, leg. cit. statuierte Strafbarkeit des (auch potenziellen) Zahlungsempfängers an das Vorliegen einer nach Absatz eins, dieser Bestimmung unzulässigen Vereinbarung über Leistungen eines Mieters an den Vermieter ohne gleichwertige Gegenleistung anknüpft, können die in der Rechtsprechung des OGH zu Paragraph 27, Absatz 3, MRG entwickelten Grundsätze zum "Ablöseverbot" des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zur Beurteilung der gegenständlichen Zahlung herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022060262.L01Im RIS seit
27.05.2025Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025