TE Vwgh Beschluss 1994/12/15 94/19/1246

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

SVDolmG 1975 §4 Abs1;
SVDolmG 1975 §4 Abs2;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/19/1248 94/19/1247

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Wiederaufnahmeanträge des B in F, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1994, Zlen. 94/19/1001, 1002 und 1003, abgeschlossenen Beschwerdeverfahren, werden abgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1994, Zlen. 94/19/1001, 1002 und 1003, wurden die vom Antragsteller erhobenen Beschwerden gegen die Eintragungen des A, der R und der S in die Dolmetscherliste des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mangels der Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Der Antragsteller (und Beschwerdeführer der vorgenannten Beschwerdeverfahren) begehrt nunmehr die Wiederaufnahme der mit Beschluß vom 19. Mai 1994 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren.

Mit dem hg. Beschluß vom 8. September 1994 - der dem Antragsteller am 20. Oktober 1994 zugestellt worden ist - wurde der vom Antragsteller zur Erlangung der Wiederaufnahme erhobene Verfahrenshilfeantrag mit der Begründung abgewiesen, daß diese beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine.

Mit einem am 3. November 1994 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Antragsteller von ihm selbst abgefaßte Wiederaufnahmeanträge - ohne aber der ihm mit Berichterverfügung vom 8. September 1994 aufgetragenen Verbesserung durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nachzukommen - mit der auf einem Beiblatt abgegebenen Erklärung, er ersuche die Wiederaufnahmeanträge ohne Beiziehung eines Rechtsanwaltes zu behandeln oder das Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes als Formfehler zu werten und ihm insoweit einen Verbesserungsauftrag zu erteilen; hinsichtlich seiner gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfeantrag eingebrachten und zur Verbesserung zurückgestellten Wiederaufnahmeanträge erklärte er, daß diese "Schriftsätze als zurückgezogen betrachtet werden können".

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG müssen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 45 leg. cit.) mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Von dieser Vorschrift kann - entgegen der Anregung des Antragstellers - auch nicht im Gnadenwege Abstand genommen werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 176 angegebene hg. Judikatur).

Hinsichtlich des somit bestehenden Formgebrechens der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes hat sich die Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG (im Zusammenhalt mit § 62 Abs. 1 VwGG) jedoch erübrigt, weil die vom Antragsteller erhobenen Wiederaufnahmeanträge von vornherein aussichtslos sind (vgl. den hg. Beschluß vom 26. Juni 1952, Slg. 2592/A).

Der Antragsteller macht den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG mit der Begründung geltend, daß ihm hinsichtlich der beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen Beschwerden keine Mängelbehebungsaufträge erteilt worden seien, um die Beschwerdepunkte auszuführen. Er übersieht dabei aber, daß auch derartige Mängelbehebungsaufträge an seiner fehlenden Beschwerdeberechtigung nichts hätten ändern können. Da kein Anspruch auf Verweigerung der Eintragung in die Dolmetscherliste besteht, fehlte von vornherein die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Antragstellers. Diese Rechtslage hätte durch einen Mängelbehebungsauftrag nicht beseitigt werden können, weshalb sich ein solcher von vornherein erübrigte (vgl. die bei Dolp, a.a.O., Seite 524 angegebene hg. Judikatur). Des weiteren wird aber auch auf die im Beschluß vom 19. Mai 1994, Zlen. 94/19/1001, 1002 und 1003, mit ausführlicher Begründung geäußerte Rechtsansicht - hinsichtlich der das Parteiengehör aber nicht zu wahren war (vgl. die bei Dolp, a.a.O., Seite 642 angegebene hg. Judikatur) - verwiesen. Die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens bietet auch keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsansicht zu bekämpfen (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Februar 1965, Slg. Nr. 6599/A).

Die sich als unbegründet erweisenden Wiederaufnahmeanträge waren gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß abzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMängelbehebungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191246.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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