Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4 Abs1Beachte
Rechtssatz
Bei der vorliegend in Vollstreckung gezogenen Verpflichtung (untersagte Haltung von über den eingeschränkten Tierbestand hinausgehenden weiteren Tieren sowie von Hähnen) handelt es sich - im Gegensatz zum Auftrag, den Tierbestand einzuschränken, dem auch durch die Abnahme der überzähligen Tiere durch Dritte und somit unabhängig vom Willen der Mitbeteiligten entsprochen werden kann - nicht um eine vertretbare Leistung, sondern um einen Auftrag zur Unterlassung. Die Verpflichtung zu einer Unterlassung ist aber nach § 5 VVG durch Zwangsstrafen durchzusetzen (zur Vollstreckung einer untersagten Verwendung baulicher Anlagen zum Betrieb eines Tierheims: VwGH 28.2.2012, 2010/05/0106; zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Unterlassung von die Bringungsrechtsausübung be- oder verhindernden Maßnahmen: VwGH 27.4.2006, 2005/07/0137; zur Verhängung eines Tierhaltungsverbotes: VwGH 23.2.1996, 95/02/0311, wonach ein solches einer Vollstreckung nach § 5 VVG zugänglich ist).Bei der vorliegend in Vollstreckung gezogenen Verpflichtung (untersagte Haltung von über den eingeschränkten Tierbestand hinausgehenden weiteren Tieren sowie von Hähnen) handelt es sich - im Gegensatz zum Auftrag, den Tierbestand einzuschränken, dem auch durch die Abnahme der überzähligen Tiere durch Dritte und somit unabhängig vom Willen der Mitbeteiligten entsprochen werden kann - nicht um eine vertretbare Leistung, sondern um einen Auftrag zur Unterlassung. Die Verpflichtung zu einer Unterlassung ist aber nach Paragraph 5, VVG durch Zwangsstrafen durchzusetzen (zur Vollstreckung einer untersagten Verwendung baulicher Anlagen zum Betrieb eines Tierheims: VwGH 28.2.2012, 2010/05/0106; zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Unterlassung von die Bringungsrechtsausübung be- oder verhindernden Maßnahmen: VwGH 27.4.2006, 2005/07/0137; zur Verhängung eines Tierhaltungsverbotes: VwGH 23.2.1996, 95/02/0311, wonach ein solches einer Vollstreckung nach Paragraph 5, VVG zugänglich ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020031.L03Im RIS seit
19.05.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025