RS Vwgh 2025/4/15 Ra 2025/02/0031

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Veröffentlicht am 15.04.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs1
VVG §5 idF 2022/I/014
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/02/0032

Rechtssatz

Bei der vorliegend in Vollstreckung gezogenen Verpflichtung (untersagte Haltung von über den eingeschränkten Tierbestand hinausgehenden weiteren Tieren sowie von Hähnen) handelt es sich - im Gegensatz zum Auftrag, den Tierbestand einzuschränken, dem auch durch die Abnahme der überzähligen Tiere durch Dritte und somit unabhängig vom Willen der Mitbeteiligten entsprochen werden kann - nicht um eine vertretbare Leistung, sondern um einen Auftrag zur Unterlassung. Die Verpflichtung zu einer Unterlassung ist aber nach § 5 VVG durch Zwangsstrafen durchzusetzen (zur Vollstreckung einer untersagten Verwendung baulicher Anlagen zum Betrieb eines Tierheims: VwGH 28.2.2012, 2010/05/0106; zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Unterlassung von die Bringungsrechtsausübung be- oder verhindernden Maßnahmen: VwGH 27.4.2006, 2005/07/0137; zur Verhängung eines Tierhaltungsverbotes: VwGH 23.2.1996, 95/02/0311, wonach ein solches einer Vollstreckung nach § 5 VVG zugänglich ist).Bei der vorliegend in Vollstreckung gezogenen Verpflichtung (untersagte Haltung von über den eingeschränkten Tierbestand hinausgehenden weiteren Tieren sowie von Hähnen) handelt es sich - im Gegensatz zum Auftrag, den Tierbestand einzuschränken, dem auch durch die Abnahme der überzähligen Tiere durch Dritte und somit unabhängig vom Willen der Mitbeteiligten entsprochen werden kann - nicht um eine vertretbare Leistung, sondern um einen Auftrag zur Unterlassung. Die Verpflichtung zu einer Unterlassung ist aber nach Paragraph 5, VVG durch Zwangsstrafen durchzusetzen (zur Vollstreckung einer untersagten Verwendung baulicher Anlagen zum Betrieb eines Tierheims: VwGH 28.2.2012, 2010/05/0106; zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Unterlassung von die Bringungsrechtsausübung be- oder verhindernden Maßnahmen: VwGH 27.4.2006, 2005/07/0137; zur Verhängung eines Tierhaltungsverbotes: VwGH 23.2.1996, 95/02/0311, wonach ein solches einer Vollstreckung nach Paragraph 5, VVG zugänglich ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020031.L03

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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