Norm
StGB §6 Abs3Rechtssatz
Grob fahrlässiges Verhalten im Sinn des § 6 Abs 3 StGB setzt zum einen ein gesteigertes Maß an Abweichen von der gebotenen Sorgfalt, zum anderen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts voraus. Letztere muss sich aus dem auffallend und ungewöhnlich sorgfaltswidrigen Verhalten ergeben.Grob fahrlässiges Verhalten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, StGB setzt zum einen ein gesteigertes Maß an Abweichen von der gebotenen Sorgfalt, zum anderen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts voraus. Letztere muss sich aus dem auffallend und ungewöhnlich sorgfaltswidrigen Verhalten ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135382Im RIS seit
20.05.2025Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025