Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regel nicht entgegen, wonach ein Gericht beim nationalen Verfassungsgericht die Aufhebung eines möglicherweise gegen die GRC verstoßenden nationalen Gesetzes zu beantragen hat, sofern es dem nationalen Gericht frei steht, jederzeit – und auch nach Abschluss eines solchen Zwischenverfahrens zur Normenkontrolle – ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, vorläufige Maßnahmen zum Schutz unionsrechtlich garantierter Rechte zu erlassen und nach Abschluss des Zwischenverfahrens (Normprüfungsverfahrens) die fragliche nationale Bestimmung – wenn es diese als unionsrechtswidrig ansähe – unangewendet zu lassen.
Anmerkung
Erörterung des Verhältnisses zwischen Vorabentscheidungsverfahren (EuGH) und innerstaatlicher Normenkontrolle (VfGH)Entscheidungstexte
Schlagworte
Vorabentscheidungsverfahren, Normenkontrolle, VfGH, Verfassungsgerichtshof, GRC, Grundrechtecharta, Vorrang des UnionsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135379Im RIS seit
20.05.2025Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025