TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/19 94/10/0171

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg;
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg;

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs1;
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der L in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 13. September 1994, Zl. 1-0637/94/K 2, 1-0638/94/K 2, betreffend Übertretung des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes und des AIDS-Gesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 1994 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 20. Februar 1994 zwischen 1.20 Uhr und 1.35 Uhr in einem Zimmer im ersten Stock des Gebäudes A.-Straße Nr. 3 in F. 1.) die gewerbsmäßige Unzucht ausgeübt, indem sie geduldet habe, daß ein Mann an ihrem nackten Oberkörper gegen ein Entgelt von S 700,-- herumgegriffen und somit sexuelle Handlungen vorgenommen habe und 2.) gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet, ohne sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch Übertretungen 1.) nach § 18 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes, LGBl. Nr. 6/1976 (SittenpolG) und 2.) nach § 9 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Aids-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993 (Aids-Gesetz) begangen. Über die Beschwerdeführerin wurde (zu 1.) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen und (zu 2.) eine Geldstrafe in Höhe von S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.

In der Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 20. Februar 1994 gegen 1.15 Uhr im Bereich der Kreuzung der Bundesstraße M-Straße am Straßenrand der genannten Bundesstraße gestanden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Lenker eines PKWs auf ihrer Höhe angehalten. In der Folge sei die Beschwerdeführerin in diesen PKW eingestiegen. Sie habe den Fahrzeuglenker gefragt, ob er mit ihr aufs Zimmer komme, was dieser bejaht habe. Dann seien beide zum Haus A.-Straße Nr. 3 in F. gefahren und hätten sich in ein Zimmer dieses Hauses begeben. Dort hätten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Freier ausgezogen. Die Absicht des Freiers sei es gewesen, mit der Beschwerdeführerin einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, doch sei es dazu aus Gründen, die in der Person des Freiers gelegen seien, nicht gekommen. Der Freier habe aber den nackten Oberkörper der Beschuldigten betastet, was diese zugelassen habe. Anschließend hätten sich die beiden wieder angezogen. Der Freier habe der Beschwerdeführerin einen Geldbetrag in der Höhe von S 700,-- überlassen. Die Beschwerdeführerin habe sich vor diesem Vorfall keiner amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion nach dem Aids-Gesetz 1993 unterzogen. Dieser Sachverhalt werde auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere auf Grund der glaubwürdigen Aussagen des als Zeugen einvernommenen Freiers H. und des ebenfalls als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten Inspektor Sch. als erwiesen angenommen.

Unter gewerbsmäßiger Unzucht sei nicht nur die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt zu verstehen, sondern es sei darunter generell die Preisgabe des eigenen Körpers für sexuelle Zwecke zu verstehen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 94/10/0059). Wenn sich daher eine Frau zum Zwecke der Befriedigung des Geschlechtstriebes einer anderen Person gegen Entgelt nackt ausziehe und sich am Oberkörper betasten lasse, liege - bei Vorliegen einer gewerbsmäßigen Absicht - die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht vor.

Was die Gewerbsmäßigkeit der gegenständlichen Unzuchtshandlung betreffe, so deute schon das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin auf eine solche hin. Die Beschwerdeführerin habe sich nämlich nachts gegen 1.15 Uhr an eine viel befahrene Bundesstraße in F. gestellt, sodaß es dem Freier sofort aufgefallen sei, daß es sich bei ihr um eine Prostituierte handle. Weiters sei dann die Beschwerdeführerin, nachdem der Freier auf ihrer Höhe sein Fahrzeug angehalten habe, sofort in sein Fahrzeug gestiegen und habe den Freier gefragt, ob er mit ihr auf ihr Zimmer komme. Dort angekommen, habe sich die Beschwerdeführerin sofort nackt ausgezogen. Im Zimmer der Beschwerdeführerin seien auch Präservative aufgelegen. Ein weiteres Indiz für die Gewerbsmäßigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin seien auch mehrere rechtskräftige Vorstrafen wegen Übertretungen des SittenpolG.

Die Beschwerdeführerin habe sexuelle Handlungen an ihrem Körper geduldet; sie hätte sich daher vorher einer entsprechenden Untersuchung nach dem Aids-Gesetz 1993 unterziehen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, "den Geschlechtsverkehr nach freiem Willen zu verrichten" sowie weiters in dem Recht, "den Geschlechtsverkehr gegen ein geringes Entgelt zu verrichten, wobei der Entgeltlichkeit keine Gewerbsmäßigkeit zukommt."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege keine Gewerbsmäßigkeit der Unzucht vor. Gewerbsmäßigkeit sei nämlich erst dann gegeben, wenn die Behörde nachweise, daß die Einnahmen ständig erfolgten und sie zur ausschließlichen oder überwiegenden Deckung des Lebensunterhaltes dienten. Davon könne bei der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Der Ehegatten-Unterhalt reiche zur Deckung des täglichen Bedarfes der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aus. Zusätzlich erhalte sie den Kindesunterhalt und die Kinderbeihilfe. Darüberhinaus arbeite sie aushilfsweise als Verkäuferin und Putzfrau. Feststellungen dazu, daß die Beschwerdeführerin ihren Unterhalt ausschließlich oder überwiegend aus dem SittenpolG widersprechenden Tätigkeiten erwirtschafte, seien nicht getroffen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 18 Abs. 1 lit. c Vbg. SittenpolG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer dem Verbot der gewerbsmäßigen Unzucht gemäß § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt.

Nach § 4 Abs. 1 leg. cit. ist die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, verboten.

Was unter gewerbsmäßiger Unzucht zu verstehen ist, definiert § 4 Abs. 3 leg. cit. Gewerbsmäßig ist demnach die Unzucht, wenn sie in der Absicht betrieben wird, sich durch ihre wiederkehrende Ausübung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit kann auch bei einer einmaligen Handlung dann als erfüllt angesehen werden, wenn sie in der Absicht ausgeübt wird, sich dadurch eine ständige oder doch für länger wirkende (zusätzliche) Einnahmequelle zu verschaffen und dies in der einen Tathandlung zum Ausdruck kommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 1992, Zl. 91/10/0175 und vom 26. April 1993, Zl. 92/10/0029 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Nicht erforderlich ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - daß der Unterhalt ausschließlich oder überwiegend aus diesen Einnahmen erwirtschaftet wird.

Wenn die belangte Behörde aus dem gesamten Verhalten der Beschwerdeführerin auf die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht geschlossen hat, so kann ihr im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden eingeschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 327 f angeführte Rechtsprechung) nicht entgegengetreten werden. Hiezu kommt, daß die Beschwerdeführerin bereits mehrere einschlägige Vorstrafen aufzuweisen hat.

Nach § 4 Abs. 1 des Aids-Gesetzes 1993 ist es Personen, bei denen eine Infektion mit einem HIV nachgewiesen wurde oder das Ergebnis einer Untersuchung gemäß Abs. 2 nicht eindeutig negativ ist, verboten, gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper zu dulden oder solche Handlungen an anderen vorzunehmen.

Nach § 4 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.

Nach § 9 Abs. 1 Z. 2 des Aids-Gesetzes 1993 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterziehen.

Durch ihr Verhalten hat die Beschwerdeführerin auch den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 Z. 2 iVm § 4 Abs. 2 des Aids-Gesetzes 1993 erfüllt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gedmäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit ist eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entbehrlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100171.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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