RS Vwgh 2025/4/10 Ra 2023/03/0133

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Veröffentlicht am 10.04.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
93 Eisenbahn

Norm

ABGB §879 Abs3
EisenbahnG 1957 §74 Abs1
EURallg
VwRallg
32012L0034 Eisenbahnraum-RL
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/03/0134

Rechtssatz

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 60/2019 wurde der Wortlaut des § 74 Abs. 1 EisbG neuerlich modifiziert. In den Gesetzesmaterialien (vgl. IA 918/A BlgNR 26. GP, 22) wird dazu u.a. ausgeführt, es würden die Befugnisse der Schienen-Control Kommission (SCK) im Rahmen der Wettbewerbsüberwachung "generalklauselartig festgelegt" und ihre "bisherigen Einzelbefugnisse in Form einer Insbesondere-Regelung belassen", um der RL 2012/34/EU "besser zu entsprechen" (vgl. auch VwGH 25.2.2020, Ro 2019/03/0029). Schon darin zeigt sich, dass das VwG zurecht davon ausgegangen ist, dass es ihm im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht obliegt, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden auch auf das Vorliegen sonstiger Rechtsverletzungen (wie hier z.B. wegen Verstößen gegen § 879 Abs. 3 ABGB) im Zusammenhang mit der Regulierung zu überprüfen.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019, wurde der Wortlaut des Paragraph 74, Absatz eins, EisbG neuerlich modifiziert. In den Gesetzesmaterialien vergleiche IA 918/A BlgNR 26. GP, 22) wird dazu u.a. ausgeführt, es würden die Befugnisse der Schienen-Control Kommission (SCK) im Rahmen der Wettbewerbsüberwachung "generalklauselartig festgelegt" und ihre "bisherigen Einzelbefugnisse in Form einer Insbesondere-Regelung belassen", um der RL 2012/34/EU "besser zu entsprechen" vergleiche auch VwGH 25.2.2020, Ro 2019/03/0029). Schon darin zeigt sich, dass das VwG zurecht davon ausgegangen ist, dass es ihm im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht obliegt, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden auch auf das Vorliegen sonstiger Rechtsverletzungen (wie hier z.B. wegen Verstößen gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB) im Zusammenhang mit der Regulierung zu überprüfen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023030133.L03

Im RIS seit

14.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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