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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ABGB §879 Abs3Beachte
Rechtssatz
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 60/2019 wurde der Wortlaut des § 74 Abs. 1 EisbG neuerlich modifiziert. In den Gesetzesmaterialien (vgl. IA 918/A BlgNR 26. GP, 22) wird dazu u.a. ausgeführt, es würden die Befugnisse der Schienen-Control Kommission (SCK) im Rahmen der Wettbewerbsüberwachung "generalklauselartig festgelegt" und ihre "bisherigen Einzelbefugnisse in Form einer Insbesondere-Regelung belassen", um der RL 2012/34/EU "besser zu entsprechen" (vgl. auch VwGH 25.2.2020, Ro 2019/03/0029). Schon darin zeigt sich, dass das VwG zurecht davon ausgegangen ist, dass es ihm im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht obliegt, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden auch auf das Vorliegen sonstiger Rechtsverletzungen (wie hier z.B. wegen Verstößen gegen § 879 Abs. 3 ABGB) im Zusammenhang mit der Regulierung zu überprüfen.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019, wurde der Wortlaut des Paragraph 74, Absatz eins, EisbG neuerlich modifiziert. In den Gesetzesmaterialien vergleiche IA 918/A BlgNR 26. GP, 22) wird dazu u.a. ausgeführt, es würden die Befugnisse der Schienen-Control Kommission (SCK) im Rahmen der Wettbewerbsüberwachung "generalklauselartig festgelegt" und ihre "bisherigen Einzelbefugnisse in Form einer Insbesondere-Regelung belassen", um der RL 2012/34/EU "besser zu entsprechen" vergleiche auch VwGH 25.2.2020, Ro 2019/03/0029). Schon darin zeigt sich, dass das VwG zurecht davon ausgegangen ist, dass es ihm im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht obliegt, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden auch auf das Vorliegen sonstiger Rechtsverletzungen (wie hier z.B. wegen Verstößen gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB) im Zusammenhang mit der Regulierung zu überprüfen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023030133.L03Im RIS seit
14.05.2025Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025