TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/20 94/14/0134

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der Y-GmbH in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom 30. Juni 1994, 14/29/2-BK/Ba-1994, betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall ist sowohl hinsichtlich des Administrativverfahrens, der Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeausführungen als auch der von der belangten Behörde verfaßten Gegenschrift dem dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 94/14/0135, mit dem der Beschwerde der von denselben Rechtsfreunden vertretenen Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zuerkannt wurde, zugrundeliegenden Fall - mit Ausnahme einiger Worte und Zahlen, die für das Ergebnis ohne Bedeutung sind, - völlig gleichgelagert.

Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140134.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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