Norm
ABGB §367 Abs1Rechtssatz
An einer Sache, die als Zubehör oder selbständiger Bestandteil einer Hauptsache unter Denkmalschutz steht, kann durch den Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens unter den sonstigen Voraussetzungen des § 367 ABGB Eigentum erworben werden.An einer Sache, die als Zubehör oder selbständiger Bestandteil einer Hauptsache unter Denkmalschutz steht, kann durch den Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens unter den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 367, ABGB Eigentum erworben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135374Im RIS seit
13.05.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025