Norm
EU-JZG §31 Abs2 Z7Rechtssatz
Das Unterlassen der Verlautbarung einer Erklärung gem § 31 Abs 7 EU-JZG durch den Bundesminister für Justiz ändert bei rahmenbeschlusskonformer Interpretation des § 31 Abs 2 Z 7 iVm § 31 Abs 7 EU-JZG nichts am sich daraus ergebenden Gesetzesinhalt, dass auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes bei vorliegenden gegenseitigen Erklärungen der beteiligten Mitgliedstaaten und nicht dazu im Widerspruch stehender Erklärung der vollstreckenden Justizbehörde verzichtet wird.Das Unterlassen der Verlautbarung einer Erklärung gem Paragraph 31, Absatz 7, EU-JZG durch den Bundesminister für Justiz ändert bei rahmenbeschlusskonformer Interpretation des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 7, EU-JZG nichts am sich daraus ergebenden Gesetzesinhalt, dass auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes bei vorliegenden gegenseitigen Erklärungen der beteiligten Mitgliedstaaten und nicht dazu im Widerspruch stehender Erklärung der vollstreckenden Justizbehörde verzichtet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135364Im RIS seit
02.05.2025Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025