RS OGH 2025/2/27 8ObA47/24f

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Veröffentlicht am 27.02.2025
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Rechtssatz

Dem Arbeitsverfassungsrecht ist ein Arbeitnehmertypus fremd, der weder der Gruppe der Arbeiter noch der der Angestellten zuzurechnen wäre. Sollten diese einschlägigen Definitionen im Arbeitsvertrags- bzw Individualarbeitsrecht (allenfalls auch in Kollektivverträgen, sofern diese noch unterschiedliche Gehaltsordnungen aufweisen) zugunsten eines „einheitlichen Arbeitnehmerbegriffes“ entfallen, ist dennoch mangels ausdrücklicher Abschaffung der beiden unterschiedlichen Gruppen (-Versammlungen) im ArbVG weiterhin von der Beibehaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Differenzierung nach der arbeitsvertraglich geregelten Tätigkeit auszugehen.

Entscheidungstexte

  • RS0135357">8 ObA 47/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObA 47/24f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135357

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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