RS Vwgh 2025/3/24 Ra 2025/20/0059

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Veröffentlicht am 24.03.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z3
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
EURallg
32011L0095 Status-RL Art14 Abs4 lita
32011L0095 Status-RL Art14 Abs4 litb

Rechtssatz

Der in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund korreliert inhaltlich mit dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL genannten Grund (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246). Danach kann einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt werden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaates darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (Art. 14 Abs. 4 StatusRL). Davon ausgehend ist beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL Rücksicht zu nehmen. Nichts anderes gilt für den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, der sich inhaltlich mit dem in Art. 14 Abs. 4 lit. a StatusRL deckt.Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund korreliert inhaltlich mit dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL genannten Grund vergleiche VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246). Danach kann einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt werden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaates darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (Artikel 14, Absatz 4, StatusRL). Davon ausgehend ist beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL Rücksicht zu nehmen. Nichts anderes gilt für den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, der sich inhaltlich mit dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera a, StatusRL deckt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200059.L01

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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