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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z3Rechtssatz
Der in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund korreliert inhaltlich mit dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL genannten Grund (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246). Danach kann einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt werden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaates darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (Art. 14 Abs. 4 StatusRL). Davon ausgehend ist beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL Rücksicht zu nehmen. Nichts anderes gilt für den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, der sich inhaltlich mit dem in Art. 14 Abs. 4 lit. a StatusRL deckt.Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund korreliert inhaltlich mit dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL genannten Grund vergleiche VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246). Danach kann einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt werden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaates darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (Artikel 14, Absatz 4, StatusRL). Davon ausgehend ist beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL Rücksicht zu nehmen. Nichts anderes gilt für den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, der sich inhaltlich mit dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera a, StatusRL deckt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200059.L01Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025