RS OGH 2025/3/19 7Ob5/25y

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Veröffentlicht am 19.03.2025
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Rechtssatz

Wenngleich es sich bei dem vor der Einantwortung geschlossene Erbteilungsübereinkommen um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, ändert dies nichts daran, dass die Erben im Weg der Gesamtrechtsnachfolge erben. Auch ein Erbschaftskauf oder eine Erbschaftsschenkung bewirken eine Gesamtrechtsnachfolge. Sie begründen daher kein Kündigungsrecht nach § 70 Abs 2 VersVG. Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Analogie zu § 70 Abs 2 VersVG zu verneinen.Wenngleich es sich bei dem vor der Einantwortung geschlossene Erbteilungsübereinkommen um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, ändert dies nichts daran, dass die Erben im Weg der Gesamtrechtsnachfolge erben. Auch ein Erbschaftskauf oder eine Erbschaftsschenkung bewirken eine Gesamtrechtsnachfolge. Sie begründen daher kein Kündigungsrecht nach Paragraph 70, Absatz 2, VersVG. Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Analogie zu Paragraph 70, Absatz 2, VersVG zu verneinen.

Entscheidungstexte

  • RS0135349">7 Ob 5/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2025 7 Ob 5/25y

Schlagworte

Erbteilungsübereinkommen, Erbschaftskauf, Erbschaftsschenkung, Gesamtrechtsnachfolge, Kündigung, Versicherung, Analogie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135349

Im RIS seit

23.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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