Norm
VersVG §69Rechtssatz
Wenngleich es sich bei dem vor der Einantwortung geschlossene Erbteilungsübereinkommen um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, ändert dies nichts daran, dass die Erben im Weg der Gesamtrechtsnachfolge erben. Auch ein Erbschaftskauf oder eine Erbschaftsschenkung bewirken eine Gesamtrechtsnachfolge. Sie begründen daher kein Kündigungsrecht nach § 70 Abs 2 VersVG. Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Analogie zu § 70 Abs 2 VersVG zu verneinen.Wenngleich es sich bei dem vor der Einantwortung geschlossene Erbteilungsübereinkommen um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, ändert dies nichts daran, dass die Erben im Weg der Gesamtrechtsnachfolge erben. Auch ein Erbschaftskauf oder eine Erbschaftsschenkung bewirken eine Gesamtrechtsnachfolge. Sie begründen daher kein Kündigungsrecht nach Paragraph 70, Absatz 2, VersVG. Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Analogie zu Paragraph 70, Absatz 2, VersVG zu verneinen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erbteilungsübereinkommen, Erbschaftskauf, Erbschaftsschenkung, Gesamtrechtsnachfolge, Kündigung, Versicherung, AnalogieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135349Im RIS seit
23.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025