Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die durch den Antritt eines Karenzurlaubes nach § 75b BDG 1979 bewirkte Abberufung von einem Arbeitsplatz nach § 75b BDG 1979 führt - für sich betrachtet - zu keiner Änderung in Ansehung der Zugehörigkeit des Beamten zu seiner bisherigen Dienststelle. In diesem Sinn hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Charakter der Dienststelle des Beamten als "seine" Dienststelle durch die Abberufung nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 und, dessen Muster folgend, nach § 75b Abs. 1 erster Satz BDG 1979 nicht verloren geht (VwGH 17.11.2004, 2004/12/0059).Die durch den Antritt eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75 b, BDG 1979 bewirkte Abberufung von einem Arbeitsplatz nach Paragraph 75 b, BDG 1979 führt - für sich betrachtet - zu keiner Änderung in Ansehung der Zugehörigkeit des Beamten zu seiner bisherigen Dienststelle. In diesem Sinn hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Charakter der Dienststelle des Beamten als "seine" Dienststelle durch die Abberufung nach Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 und, dessen Muster folgend, nach Paragraph 75 b, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 nicht verloren geht (VwGH 17.11.2004, 2004/12/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022120158.L04Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025