Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 16 Ok 2/25t
Die Erheblichkeitsschwelle ist erfüllt, wenn die Tätigkeit des Zielunternehmens im Inland nicht bloß unbedeutend ist. (T1)
Unbedeutend ist eine Tätigkeit, wenn diese mit Blick auf die inländische Marktstruktur nicht ins Gewicht fällt. (T2)
Die Frage, ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, kann nur anhand der konkret zur Verfügung stehenden Maßzahl(en) beantwortet werden. (T3)
Das Gesetz stellt dabei nur auf den Umfang der Tätigkeit des Zielunternehmens im Inland ab, nicht aber auf den Wert der den inländischen Aktivitäten zuordenbaren Gegenleistung. (T4)
Das Verhältnis der Tätigkeit des Zielunternehmens im Inland im Vergleich zur Tätigkeit in anderen Ländern ist unerheblich. (T5)
Inländische Umsatzerlöse, die die Schwelle von 1 Mio EUR nicht erreichen, deuten nicht auf eine Tätigkeit im erheblichen Umfang hin. In einem solchen Fall müsste die Erheblichkeitsschwelle anhand anderer allenfalls zur Verfügung stehender Maßzahlen geprüft werden. (T6)
Der (hohe) Kaufpreis für den Zusammenschluss lässt keine Rückschlüsse auf das Vorliegen der - gesondert neben
§ 9 Abs 4 Z 3 KartG zu prüfenden - erheblichen Inlandstätigkeit zu. (T7)