Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 16 Ok 2/25t
Die erhebliche Inlandstätigkeit muss im Zeitpunkt der (geplanten) Durchführung des Zusammenschlusses gegeben sein. (T1)
Die Inlandstätigkeit ist anhand der marktbezogenen Tätigkeit zu messen. Es sind nur Tätigkeiten relevant, die sich auf die Marktstruktur auswirken können. (T2)
Diese Tätigkeiten eines Unternehmens sind dem Ort zuzurechnen, an dem sich der Kunde befindet. (T3)
Dabei kommen als relevante Maßzahlen alle Indikatoren in Betracht, die eine Zuordnung einer Tätigkeit zu Kunden im Inland ermöglichen. (T4)
Ob Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich vom Unternehmen erbracht werden, ist nicht von Bedeutung. (T5)
Dem Umstand, dass ein Zielunternehmen im Inland nur geringe Umsatzerlöse erwirtschaftet, kommt im Rahmen des
§ 9 Abs 4 Z 4 KartG keine entscheidende Bedeutung zu, wenn und weil der hinreichende Bezug zum inländischen Markt durch andere Maßzahlen hergestellt wird. Dies schließt die Heranziehung solcher Umsatzerlöse als Maßzahl aber auch nicht generell aus. (T6)
Dem Marktanteil am relevanten Markt in Österreich kommt keine entscheidende Bedeutung zu. (T7)
Die Inlandstätigkeit setzt keine bestehende Kundenbeziehung voraus, sondern kann sich auch an bloß potentielle inländische Abnehmer richten (etwa in Form von Werbung). Bei bloßer Werbung im Inland kann allerdings die Erheblichkeitsschwelle fraglich sein. (T8)
Ein Wettbewerb um einen (zuordenbaren) Kunden findet bei der Erwirkung einer Zulassung eines Produkts oder Registrierung eines Patents (noch) nicht statt, sodass aus diesen Tätigkeiten (noch) keine Inlandstätigkeit folgt. (T9)
Dies gilt auch für die Anzahl oder das Entwicklungsstadium von in Entwicklung befindlichen weiteren Produkten. (T10)