TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/19 94/18/0447

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Z in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Bundesminsiters für Inneres vom 11. Juni 1994, Zl. 101.000/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0460, zugrundelag. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort angeführten Erwägungen war auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180447.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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