Norm
ASVG §131Rechtssatz
Kann der Versicherungsträger die primär geschuldete Sachleistung (§ 133 Abs 2 ASVG) nicht innerhalb der Fristen der 7. Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag für CT und MR ab 2017 (20 Arbeitstage, in dringenden Fällen 5 Arbeitstage und in Akutfällen umgehend) erbringen und nimmt der Versicherte deswegen die Leistungen eines Wahlfacharztes für Radiologie in Anspruch, so steht ihm ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 131 ASVG zu. Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach § 131 Abs 1 ASVG und nur in akuten Notfällen nach § 131 Abs 3 ASVG.Kann der Versicherungsträger die primär geschuldete Sachleistung (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG) nicht innerhalb der Fristen der 7. Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag für CT und MR ab 2017 (20 Arbeitstage, in dringenden Fällen 5 Arbeitstage und in Akutfällen umgehend) erbringen und nimmt der Versicherte deswegen die Leistungen eines Wahlfacharztes für Radiologie in Anspruch, so steht ihm ein Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 131, ASVG zu. Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach Paragraph 131, Absatz eins, ASVG und nur in akuten Notfällen nach Paragraph 131, Absatz 3, ASVG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kostenersatz, Wartezeiten, Wahlarzt, Kostenerstattung, CT, MRTEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135344Im RIS seit
15.04.2025Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025