TE Vwgh Beschluss 1995/1/24 94/04/0258

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art102 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, in der Beschwerdesache des JA und der KA, beide in B und vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Landeshauptmann von Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer machen in ihrer auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Salzburg geltend und bringen vor, die Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pongau habe über ihren (offenkundig im Zusammenhang mit der gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung einer genehmigten Betriebsanlage) am 12. August 1993 gestellten Antrag trotz Urgenzen nicht entschieden. Am 16. Februar 1994 hätten die Beschwerdeführer daher "gemäß § 73 Abs. 2 AVG die Entscheidung durch die Oberbehörde beantragt". Auch die Oberbehörde habe trotz Urgenzen bis heute nicht entschieden. Die Untätigkeit der belangten Behörde verletze die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Entscheidung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. den hg. Beschluß vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/08/0204) kann die Säumnisbeschwerde nicht wegen Säumigkeit irgendeiner zu einer Sachentscheidung berufenen Behörde - wobei die Entscheidungspflicht auch dann besteht, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A) - JEDER BELIEBIGEN ORGANISATIONSSTUFE ergriffen werden, sondern nur wegen der Säumnis der obersten Instanz, die der Beschwerdeführer anzurufen rechtlich in der Lage war (§ 73 Abs. 2 AVG). Es muß also die Behörde, die nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung an höchster Stufe steht und von der Partei noch angerufen werden kann, durch mehr als sechs Monate untätig gewesen sein. "Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" ist in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechts den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können. Derart ist eine Säumnisbeschwerde gegen den Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung unzulässig (vgl. schon den hg. Beschluß vom 20. November 1947, Slg. N.F. Nr. 211/A).

Der ausdrücklich als belangte Behörde bezeichnete Landeshauptmann von Salzburg ist somit nicht "oberste Behörde" im Sinne des § 27 VwGG, weshalb schon aus diesem Grund den Beschwerdeführern die Beschwerdeberechtigung fehlt. Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040258.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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