RS Vfgh 2025/3/11 G197/2024 (G197/2024-13)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2025
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Index

L60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
L60/10 Angelegenheiten der Sozialhilfe

Norm

B-VG Art12 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I 96/2010
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Wr MindestsicherungsG §5 Abs2, §15
Sozialhilfe-GrundsatzG §4, §9
NAG §2, §8, §41a, §45
IntegrationsG §10, §12, §16c
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 2 heute
  2. NAG § 2 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. NAG § 2 gültig von 07.03.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  4. NAG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. NAG § 2 gültig von 19.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 2 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. NAG § 2 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  16. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  17. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Wr MindestsicherungsG betreffend die taxative Aufzählung anspruchsberechtigter Drittstaatsangehöriger; Verstoß gegen das SozialhilfegrundsatzG durch den Ausschluss von Personen mit befristeten Aufenthaltstiteln mangels Berücksichtigung eines dauerhaften rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts

Rechtssatz

Verfassungswidrigkeit des §5 Abs2 Wr MindestsicherungsG (WMG) idF LGBl 39/2021. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2026.Verfassungswidrigkeit des §5 Abs2 Wr MindestsicherungsG (WMG) in der Fassung Landesgesetzblatt 39 aus 2021,. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2026.

Nach §4 Abs1 SH-GG sind Leistungen der Sozialhilfe dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. §4 Abs1 SH-GG stellt somit auf eine dauerhafte Niederlassung sowie eine fünfjährige Wartefrist ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren, womit §4 Abs1 SH-GG eine sachliche Abgrenzung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorsieht. Gleichzeitig räumt §4 Abs3 SH-GG dem Landesgesetzgeber hinsichtlich der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen einen Ausgestaltungsspielraum ein. Ein Ausführungsgesetz ist daher auch dann mit §4 Abs1 SH-GG vereinbar, wenn es an bestimmte Aufenthaltstitel knüpft, sofern es hiebei sachliche Differenzierungen trifft und gewährleistet, dass Personen, die dauerhaft niedergelassen sind und sich bereits seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Zugang zur Sozialhilfe haben.

Bei der Auslegung eines Grundsatzgesetzes ist im Zweifelsfall diejenige Möglichkeit als zutreffend anzusehen, die dem Ausführungsgesetzgeber den weiteren Spielraum lässt. Dem Ausführungsgesetzgeber kommt jedenfalls ein Ausgestaltungsspielraum im Hinblick auf die Bezugsberechtigung von Drittstaatsangehörigen nach fünfjährigem Aufenthalt zu. Es steht dem Ausführungsgesetzgeber daher insbesondere frei, näher auszugestalten, wann eine "dauerhafte" Niederlassung iSd §4 Abs1 SH?GG vorliegt. Denn dem Wortlaut dieser Grundsatzbestimmung ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob jede Niederlassung iSd §2 Abs2 NAG auch als eine "dauerhafte" anzusehen ist. Da der Ausführungsgesetzgeber insofern über einen Ausgestaltungsspielraum verfügt, ist es ihm grundsätzlich auch unbenommen, die für eine Bezugsberechtigung maßgeblichen Aufenthaltstitel aufzuzählen, solange er hiebei sachliche Differenzierungen trifft. Der Ausführungsgesetzgeber hat hiebei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine hilfesuchende Person, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, gleichwohl iSd §4 Abs1 SH-GG dauerhaft niedergelassen sein kann.

Aus diesem Grund wird ein Ausführungsgesetz den Vorgaben des §4 Abs1 SH-GG nicht gerecht, wenn es den Ausschluss von der Bezugsberechtigung schlicht daran knüpft, dass Hilfesuchende bloß über einen befristeten Aufenthaltstitel, wie etwa über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a NAG, verfügen, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob (ungeachtet des formell befristeten Aufenthaltstitels) eine dauerhafte Niederlassung iSd §4 Abs1 SH-GG vorliegt, die bei Erfüllung der Wartefrist zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt.

Vor diesem Hintergrund läuft §5 Abs2 WMG der Grundsatzbestimmung des §4 Abs1 SH-GG insofern zuwider, als er die Bezugsberechtigung ausschließlich an taxativ aufgezählte Aufenthaltstitel knüpft und somit bewirkt, dass auch solche Drittstaatsangehörige, die keinen dieser Titel haben, aber iSd §4 Abs1 SH?GG dauerhaft niedergelassen sind und sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, von einem Sozialhilfeanspruch ausgeschlossen werden.

Ein Ausschluss dieser Personen von der Bezugsberechtigung kann sich auch nicht auf die Ermächtigung des §4 Abs3 SH?GG stützen, die es dem Landesgesetzgeber erlaubt, "ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung" zu treffen. §4 Abs3 SH?GG ermächtigt den Landesgesetzgeber nicht dazu, unsachliche Differenzierungen innerhalb des Kreises der nach §4 Abs1 SH?GG Bezugsberechtigten zu treffen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern im Hinblick auf die Bleibeperspektive und die Verwurzelung des Aufenthaltsberechtigten in Österreich wesentliche Unterschiede zwischen Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" und anderen Personen besteht, die iSd §4 Abs1 SH?GG dauerhaft niedergelassen sind und sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Soweit die abschließende Aufzählung nur bestimmter Aufenthaltstitel in §5 Abs2 WMG mit "integrationspolitischen Zielen" zu rechtfertigen versucht wird, übersieht die Landesregierung, dass der aufrechte Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im System des SH?GG ohnedies an Integrationspflichten geknüpft ist. In diesem Sinne sieht §9 Abs3 SH?GG vor, dass eine schuldhafte Verletzung der Integrationspflichten nach §16c IntG mit Leistungskürzungen zu sanktionieren ist. In diesem Zusammenhang ist etwa auch bereits in §15 Abs1 WMG vorgesehen, dass Leistungen von Personen, die ihren Pflichten nach §6 Abs1 IntG nicht nachkommen, stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 %, bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 % und danach bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer der Verweigerung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats, um 100 %, zu kürzen sind. Der Sozialhilfeanspruch entbindet hilfesuchende Personen daher nicht von weiteren Integrationsbemühungen und schmälert somit nicht den Anreiz für eine weitere Integration. Der gänzliche Ausschluss von dauerhaft niedergelassenen Drittstaatsangehörigen, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, aber über keinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügen, vom Zugang zu Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist damit jedenfalls überschießend. Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" stellt in diesem Zusammenhang keinen geeigneten Auffangtatbestand dar, um Personen mit einem dauernden Aufenthaltsrecht iSd §4 Abs1 SH?GG zu erfassen. Insbesondere lässt die Auffassung der Wiener Landesregierung außer Acht, dass Personen aus mannigfaltigen Gründen (Lern- und Leseschwächen sowie Analphabetismus) nicht in der Lage sein können, ein derart hohes Sprachniveau zu erreichen, aber dennoch am Arbeitsmarkt vermittelbar sein können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass §5 Abs2 Z3 und 4 WMG geeignet wäre, als Auffangtatbestand die Vereinbarkeit mit §4 Abs1 SH-GG sicherzustellen.

(Anlassfall E2690/2024, E v 11.03.2025, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses; vgl G63/2024, E v 11.03.2025, Aufhebung des §5 Abs4 Z6 Nö Sozialhilfe-AusführungsG ).(Anlassfall E2690/2024, E v 11.03.2025, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses; vergleiche G63/2024, E v 11.03.2025, Aufhebung des §5 Abs4 Z6 Nö Sozialhilfe-AusführungsG ).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Mindestsicherung, Sozialhilfe, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Aufenthaltsrecht, Fremdenrecht, Armenwesen, Kompetenz Bund - Länder Sozialhilfe, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:G197.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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