Norm
StGB §34 Abs2Rechtssatz
Ob sich die durch eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer bewirkte Mehrbelastung zu einer Verletzung des Art 6 Abs 1 erster Satz MRK verdichtet hat, ist als Frage nach der Gewichtung des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB nicht Gegenstand der Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), sondern Gegenstand der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe (§ 283 Abs 1 StPO).Ob sich die durch eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer bewirkte Mehrbelastung zu einer Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK verdichtet hat, ist als Frage nach der Gewichtung des besonderen Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz 2, StGB nicht Gegenstand der Sanktionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), sondern Gegenstand der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135337Im RIS seit
04.04.2025Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025