RS OGH 2025/1/17 6Ob197/24z

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Veröffentlicht am 17.01.2025
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Norm

IO §6 Abs3
IO §8a
  1. IO § 6 heute
  2. IO § 6 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 6 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 6 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 8a heute
  2. IO § 8a gültig ab 01.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006

Rechtssatz

Das Verfahren über die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG ist ein Schuldnerverfahren im Sinn von § 6 Abs 3 iVm § 8a IO.Das Verfahren über die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach Paragraph 15 a, GmbHG ist ein Schuldnerverfahren im Sinn von Paragraph 6, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8 a, IO.

Anmerkung

Gegenteilig zu RW0001077 (nicht mehr im RIS abrufbar)

Entscheidungstexte

  • RS0135336">6 Ob 197/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2025 6 Ob 197/24z
    Da der Entlohnungsanspruch des Notgeschäftsführers im Falle seiner Bestellung nach Insolvenzeröffnung nicht unmittelbar durch den Bestellungsbeschluss, sondern erst (mittelbar) durch einen über die gesetzlichen Mitwirkungspflichten hinausgehenden Auftrag des Insolvenzverwalters entsteht, berührt die Bestellung des Notgeschäftsführers nicht den Sollstand der Insolvenzmasse und ist dessen Bestellung mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen auch nicht derart eng verknüpft, dass sich diese auf den Bestand oder die Höhe der die Masse betreffenden Ansprüche auswirken würden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135336

Im RIS seit

02.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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