Norm
VBG §20cRechtssatz
Der Abschluss einer Vereinbarung über Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c VBG 1948 stellt keine Vereinbarung nach § 24 Abs 9 1. Satz VBG 1948 und damit keinen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer ein Jahr dauernden Dienstverhinderung im Fall neuerlicher Krankenstände dar.Der Abschluss einer Vereinbarung über Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 20 c, VBG 1948 stellt keine Vereinbarung nach Paragraph 24, Absatz 9, 1. Satz VBG 1948 und damit keinen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer ein Jahr dauernden Dienstverhinderung im Fall neuerlicher Krankenstände dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135332Im RIS seit
31.03.2025Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025