RS OGH 2025/1/22 9ObA13/24p

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Veröffentlicht am 22.01.2025
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Norm

VBG §20c
  1. VBG § 20c heute
  2. VBG § 20c gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Rechtssatz

Der Abschluss einer Vereinbarung über Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c VBG 1948 stellt keine Vereinbarung nach § 24 Abs 9 1. Satz VBG 1948 und damit keinen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer ein Jahr dauernden Dienstverhinderung im Fall neuerlicher Krankenstände dar.Der Abschluss einer Vereinbarung über Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 20 c, VBG 1948 stellt keine Vereinbarung nach Paragraph 24, Absatz 9, 1. Satz VBG 1948 und damit keinen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer ein Jahr dauernden Dienstverhinderung im Fall neuerlicher Krankenstände dar.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.01.2025 9 ObA 13/24p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135332

Im RIS seit

31.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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