RS OGH 2025/2/26 3Ob24/25p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2025
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Norm

EO §27a
EO §306 Abs1
  1. EO § 27a heute
  2. EO § 27a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  1. EO § 306 heute
  2. EO § 306 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 306 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Die Bewilligung der Hilfsexekution im Rahmen des Forderungsexekutionsverfahrens erfordert einen (detaillierten) Antrag des Betreibenden, der allerdings erst dann gestellt werden kann, wenn der Verpflichtete seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Für eine gerichtliche Aufforderung ohne gleichzeitige exekutive Maßnahmen an den Verpflichteten, Auskünfte zu erteilen und Urkunden herauszugeben, fehlt eine gesetzliche Grundlage.

Entscheidungstexte

  • RS0135334">3 Ob 24/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2025 3 Ob 24/25p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135334

Im RIS seit

31.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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