Rechtssatz
§ 6 Abs 4 MaklerG stellt nicht auf "nahe Angehörige" oder "Verwandte" ab. Es ist daher auch zwischen dem Geschäftsführer der Maklerin und der früheren Lebensgefährtin seines Halbbruders ein "familiäres Naheverhältnis" zu bejahen.Paragraph 6, Absatz 4, MaklerG stellt nicht auf "nahe Angehörige" oder "Verwandte" ab. Es ist daher auch zwischen dem Geschäftsführer der Maklerin und der früheren Lebensgefährtin seines Halbbruders ein "familiäres Naheverhältnis" zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135327Im RIS seit
24.03.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025