RS OGH 2024/11/27 3Ob201/24s

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Veröffentlicht am 27.11.2024
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Rechtssatz

§ 6 Abs 4 MaklerG stellt nicht auf "nahe Angehörige" oder "Verwandte" ab. Es ist daher auch zwischen dem Geschäftsführer der Maklerin und der früheren Lebensgefährtin seines Halbbruders ein "familiäres Naheverhältnis" zu bejahen.Paragraph 6, Absatz 4, MaklerG stellt nicht auf "nahe Angehörige" oder "Verwandte" ab. Es ist daher auch zwischen dem Geschäftsführer der Maklerin und der früheren Lebensgefährtin seines Halbbruders ein "familiäres Naheverhältnis" zu bejahen.

Entscheidungstexte

  • RS0135327">3 Ob 201/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.11.2024 3 Ob 201/24s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135327

Im RIS seit

24.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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