Norm
AEUV Lissabon Art267Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind Art 185 Abs 1, Abs 3 Buchstabe j und Abs 5 Buchstabe c sowie Art 186 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) dahin auszulegen, dass dem Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht auch im Fall einer späteren individualvertraglichen Vertragsänderung zu einem Lebensversicherungsvertrag zusteht?1. Sind Artikel 185, Absatz eins,, Absatz 3, Buchstabe j und Absatz 5, Buchstabe c sowie Artikel 186, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch zwei) dahin auszulegen, dass dem Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht auch im Fall einer späteren individualvertraglichen Vertragsänderung zu einem Lebensversicherungsvertrag zusteht?
2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Steht dem Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht gemäß Art 186 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG bei jeder späteren individualvertraglichen Vertragsänderung zu oder hängt das Rücktrittsrecht von Umfang und Bedeutung der Vertragsänderung für den Versicherungsnehmer ab?2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Steht dem Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht gemäß Artikel 186, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG bei jeder späteren individualvertraglichen Vertragsänderung zu oder hängt das Rücktrittsrecht von Umfang und Bedeutung der Vertragsänderung für den Versicherungsnehmer ab?
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135320Im RIS seit
18.03.2025Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025