Norm
UVG §2Rechtssatz
Personen, die nach der MassenzustromRL bzw einer auf Grundlage des § 62 AsylG 2005 erlassenen Verordnung vorübergehenden Schutz in Österreich genießen, zählen zu dem von § 2 Abs 1 UVG erfassten Personenkreis und haben daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.Personen, die nach der MassenzustromRL bzw einer auf Grundlage des Paragraph 62, AsylG 2005 erlassenen Verordnung vorübergehenden Schutz in Österreich genießen, zählen zu dem von Paragraph 2, Absatz eins, UVG erfassten Personenkreis und haben daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Massenzustrom, Migration, UnterhaltsvorschussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135323Im RIS seit
18.03.2025Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025