Norm
RStDG §49Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass ein Richter für eine bestimmte Materie zuständig ist, kann keine Befangenheit (Ausgeschlossenheit) bei der Beschlussfassung der Geschäftsverteilung abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135310Im RIS seit
14.03.2025Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025