TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/31 93/08/0281

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/08/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1. des MT und 2. der HT in G, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide

a) des BM für Arbeit und Soziales vom 27. Oktober 1993, Zl. 122.472/4-7/93, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG, sowie

b) des LH von Steiermark vom 30. November 1993, Zl. 5 - 226 Ta 90/15 - 91, betreffend Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG (mP: zu a) 1. E; 2. PVA der Arbeiter; 3. AUVA; zu a) und b): 5. Stmk GKK), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. November 1993 wird hinsichtlich der Vorschreibung eines Beitragszuschlages an die Zweitbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 847,50 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen von S 18.750,--, die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von S 282,50 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen von S 6.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. In einer Niederschrift vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 23. Oktober 1989 gab die erstmitbeteiligte Partei an, vom 1. Oktober 1986 bis 1. Oktober 1989 im "Damensportklub" der Beschwerdeführer mit Thekenbetreuung, der Einführung an den Geräten und der Beitragseinhebung beschäftigt gewesen zu sein. Es habe sich um eine regelmäßige Beschäftigung gehandelt, wobei nach Absprache eine bestimmte Arbeitszeit vereinbart gewesen sei. Die erstmitbeteiligte Partei habe nach (zeitlicher) Absprache mit drei weiteren Kolleginnen meistens abends gearbeitet. Sie sei zur Einhaltung dieser Arbeitszeit verpflichtet gewesen und habe von den Beschwerdeführern zur Ausübung dieser Tätigkeit Weisungen erhalten, zu deren Einhaltung sie verpflichtet gewesen sei. Sie habe dafür einen Stundenlohn von S 40,--, seit Juli 1988 von S 50,-- netto, erhalten. Sachbezüge seien keine gewährt worden, ebensowenig habe sie eine Abrechnung bzw. Lohnzettel oder Lohnstreifen erhalten. Zur Anmeldung aufgefordert, teilte die Zweitbeschwerdeführerin in einem Schreiben der Beschwerdevertreter vom 23. Jänner 1990 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit, es sei unrichtig, daß die erstmitbeteiligte Partei vom 1. Oktober 1986 bis 1. Oktober 1989 als Arbeitnehmerin gegen Entgelt im Betrieb der Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei. Diese Behauptung sei "vollkommen aus der Luft gegriffen". Die Erstmitbeteiligte habe sich vielmehr als Studentin erbötig gemacht, gegen freies Training (kostenlose Benützung des Fitneßcenters) fallweise und aushilfsweise mitzuhelfen. Die Erstmitbeteiligte sei diesbezüglich vollkommen weisungsfrei, an keine wie immer geartete Arbeitszeit gebunden gewesen und habe sich "überhaupt gern im Fitneßcenter aufgehalten, teilweise dort sogar studiert". Lediglich im Jahre 1988 sei der Einsatz "etwas intensiver" gewesen, "dies aber vollkommen freiwillig und ohne Vereinbarung". Aus diesem Grunde sei der Erstmitbeteiligten "in Anerkennung ihres Bemühens fallweise ein Taschengeld gegeben" worden, das sich im monatlichen Durchschnitt auf S 1.600,-- belaufen habe.

Die Zeugin B gab in einer Niederschrift vom 14. Februar 1990 an, daß ab ihrem Klubbeitritt die Erstmitbeteiligte bis vor "ca. einem halben Jahr" im Damensportklub beschäftigt gewesen sei. Sie sei als Thekenkraft, für die Einweisung an den Sportgeräten, für die Reinigung des Solariums und für die Organisation (Einteilung von Terminen) zuständig gewesen. Der Klub habe während dieser Zeit von 10.00 bis 21.00 Uhr geöffnet gehabt. Die Erstmitbeteiligte sei teilweise ganztägig, teils vormittags, teils nachmittags, beschäftigt gewesen. Genaue Angaben hierüber könne die Zeugin nicht machen, da sie selbst nur stundenweise anwesend gewesen sei. Die Erstmitbeteiligte habe sich mit zwei oder drei anderen Personen abgewechselt. Während dieser Zeit habe sie die Einrichtungen des Klubs nicht selbst beansprucht.

Die Zeugin K gab am 21. Februar 1990 niederschriftlich vernommen an, daß ihr die Erstmitbeteiligte aus dem Damensportklub der Zweitbeschwerdeführerin bekannt sei. Sie sei "hinter der Theke tätig" gewesen, habe die Mitglieder bei den Geräten eingeführt und u.a. die Sauna eingeschaltet. Vor zweieinhalb bis drei Jahren sei die Erstmitbeteiligte "intensiver" im Damensportklub tätig geworden. Sie sei dort bis Herbst 1989 tätig gewesen. Die Tätigkeit sei immer von ca. fünf Personen ausgeübt worden, die sich abgesprochen hätten, wann jeder einzelne die Tätigkeit ausübe. Es könne aber sein, daß die Erstmitbeteiligte an bestimmten Tagen sechs bis sieben Stunden gearbeitet habe, sowie, daß an bestimmten Tagen nur ein oder zwei Stunden vom einzelnen gearbeitet werde.

Öffnungszeiten seien Montag bis Freitag von 10.00 bis 21.00 Uhr, samstags von 10.00 bis 19.00 Uhr. Sonn- und Feiertag sei geschlossen. Von jeder einzelnen Person könne von einer Wochenarbeitszeit von 10 bis 12 Stunden ausgegangen werden, die aber auch höher liegen könne. Sie (die Zeugin) übe diese Tätigkeiten seit Anfang des vorigen Jahres (ergänze: 1989) aus. Sie erhalte monatlich S 2.000,-- netto für ihre Tätigkeit und könne sämtliche Einrichtungen gratis benutzen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag belaufe sich auf S 480,-- monatlich, mit welchem alle Geräte und Sauna sowie auch die Gymnastik absolviert werden könnten. Sie könne während ihrer Arbeitszeit auch selbst trainieren, allerdings nur soweit dies die Arbeit zulasse. Der Dienst sei vorrangig.

In einer Niederschrift vom 11. April 1990 gab die Zeugin J an, daß sie seit fünf Jahren Mitglied des Damensportklubs sei und daß seit dieser Zeit auch die Erstmitbeteiligte dort tätig sei. Im Herbst des Vorjahres sei die Erstmitbeteiligte "auf einmal nicht mehr im Damensportklub tätig" gewesen. Als ausgeübte Tätigkeiten nannte die Zeugin "Thekenkraft, Schlüsselübernahme, Getränkeein- und verkauf, Kartei geführt, Ausweise ausgestellt, Geräte erklärt, Übungen vorgezeigt usw.". Die Zeugin sei täglich meistens mittags und abends im Damensportklub gewesen und habe in dieser Zeit die Erstmitbeteiligte auch meistens arbeiten sehen. Sie habe sich nur ganz selten selbst bei den Einrichtungen betätigen können, dies eher am Anfang seit ihrer Tätigkeit, als die Zweitbeschwerdeführerin selbst auch noch mitgeholfen habe. Diese sei jedoch immer seltener in den Klub, um zu arbeiten, gekommen, in den letzten Jahren überhaupt nicht mehr. Es seien zwischendurch immer wieder Personen für diese Tätigkeit eingestellt worden, dies meist jedoch nur kurzfristig, für ca. eine Woche. Seit ca. zwei Jahren sei auch die Zeugin K im Damensportklub tätig. Anfangs, als auch die Erstmitbeteiligte noch tätig gewesen sei, hätten sich die beiden abgewechselt und jeder eine Tageshälfte gearbeitet. Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Erstmitbeteiligten sei die Zeugin K auch oft den ganzen Tag tätig.

Die Zeugin P gab in ihrer Niederschrift vom 12. April 1990 an, daß ihr die Erstmitbeteiligte aus dem Damensportklub, wo die Zeugin seit ca. fünf Jahren trainiere, bekannt sei. In dieser Zeit sei die Erstmitbeteiligte "bis auf die letzten Monate des Vorjahres" immer tätig gewesen. Die Zeugin sei drei bis fünfmal wöchentlich trainieren gegangen und an diesen Tagen sei die Erstmitbeteiligte bis auf wenige Ausnahmen immer für die Zweitbeschwerdeführerin tätig gewesen. Samstags habe die Erstmitbeteiligte immer den ganzen Tag gearbeitet. Sie habe Getränke ausgegeben, Geräte erklärt, Mitgliedsbeiträge kassiert usw. In den beiden letzten Jahren sei auch die Zeugin K im Damensportklub tätig gewesen.

Die Zeugin R gab in ihrer Niederschrift vom 18. April 1980 schließlich an, daß die Erstmitbeteiligte bei der Zweitbeschwerdeführerin "an der Theke, mit der Säuberung der Sauna und bei der Einweisung der Geräte" tätig gewesen sei. Die Zeugin sei seit 1. Jänner 1989 Mitglied des Damensportklubs der Zweitbeschwerdeführerin. Sie könne sich erinnern, daß die Erstmitbeteiligte bis ca. Oktober des Vorjahres einer Tätigkeit nachgegangen sei. Die Zeugin sei dreimal wöchentlich im Damensportklub und an diesen Tagen sei die Erstmitbeteiligte meistens dort tätig gewesen. Wenn sie nicht tätig gewesen sei, dann sei die Zeugin K oder ab und zu auch die Zweitbeschwerdeführerin tätig gewesen. Die Zeugin sei immer abends ein bis eineinhalb Stunden in der Zeit von 18.00 bis 20.00 Uhr im Damensportklub anwesend, dies jedoch nicht an bestimmten Tagen.

In einer weiteren Niederschrift vom 3. September 1990 gab die erstmitbeteiligte Partei an, in der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 1. Oktober 1989 im Damensportklub der Beschwerdeführer beschäftigt gewesen zu sein. Dieser Klub sei von Montag bis Samstag in der Zeit von 10.00 bis 21.00 Uhr, samstags von 10.00 bis 19.00 Uhr geöffnet gewesen. Sie seien in den Jahren 1986 bis 1988 durchschnittlich 30 Wochenstunden, und 1989 38 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Diese Arbeitszeit habe sich üblicherweise auf die einzelnen Arbeitstage so verteilt, daß sie von Montag bis Freitag von 10.00 bis 15.00 Uhr oder von 15.00 bis 21.00 Uhr bzw. am Samstag von 10.00 bis 19.00 Uhr tätig gewesen sei. Üblicherweise habe sie ihre Arbeitsweise von 15.00 bis 21.00 Uhr erbracht, wobei nur noch ein bis zwei Arbeitskräfte wechselweise tätig gewesen seien. Die Entlohnung sei vereinbarungsgemäß nach Stunden erfolgt und zwar habe sie 1986 S 35,--, 1987 und 1988 S 40,-- und 1989 S 50,-- pro Stunde erhalten. Die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden habe sie im Auftrag der Zweitbeschwerdeführerin selbst notiert und dieser jeweils am Monatsende vorgelegt. Sie habe sie entlohnt oder ihr aufgetragen, den Lohn selbst aus der Kasse zu entnehmen. Die Aufzeichnung über die geleisteten Arbeitsstunden habe sie jeweils in diese Kasse gelegt. Eine Bestätigung über den Erhalt der Löhne habe sie niemals unterfertigen müssen. Ihre Tätigkeit habe sowohl in der Anleitung zur richtigen Benützung der Geräte, der Überwachung bei der Benützung und im Inkasso der Mitgliedsbeiträge bestanden. Sie habe auch Getränke an die Mitglieder ausgeschenkt. Die Tätigkeit mit den Klubmitgliedern und die Schanktätigkeit habe sich zeitlich etwa die Waage gehalten. Es sei richtig, daß sie kurzfristig die Geräte habe benützen dürfen und diese Möglichkeit auch genutzt habe. Jedoch habe sie dies niemals während dieser Arbeitszeit dürfen. Während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses habe sie die Betriebsräumlichkeiten abgeschlossen, zum Teil auch aufgeschlossen. Als Zeugen dafür kämen die Angestellten eines näher bezeichneten Teppichgeschäftes in Betracht.

2. Am 27. Dezember 1990 übermittelte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführern eine Beitragsnachverrechnung für die Beschäftigung der Erstmitbeteiligten vom 1. Oktober 1986 bis 30. September 1989, worin eine Summe von S 102.409,20 ausgewiesen ist. Mit Bescheid vom 10. Jänner 1991 schrieb die mitbeteiligte Partei dem Erstbeschwerdeführer einen Beitragszuschlag von S 34.150,-- vor.

In der Folge beantragten die Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung, worauf die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 3. April 1991 aussprach, daß die erstmitbeteiligte Partei in der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 30. September 1989 in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis zu den Beschwerdeführern als Inhaber eines Damensportklubs gestanden sei. Unter einem wurde ausgesprochen, daß die Beschwerdeführer verpflichtet seien, für die Erstmitbeteiligte die in der Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 27. Dezember 1990 angeführten allgemeinen Beiträge, Umlagen und Zuschläge in der Höhe von insgesamt S 102.490,20 nachzuentrichten. Die Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 27. Dezember 1990 bilde einen integrierenden Bestandteil des Bescheides.

Diesen Bescheid begründete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen damit, daß die Erstmitbeteiligte nach ihrer glaubwürdigen Darstellung als Dienstnehmerin, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und gegen Entgelt, bei den Beschwerdeführern beschäftigt gewesen sei. Sie sei sowohl an eine bestimmte, von den Dienstgebern vorgegebene Arbeitszeit als auch an deren Anordnungen gebunden gewesen, was zu einer Ausschaltung einer Bestimmungsfreiheit über die Arbeitszeit und "die Arbeitseignung" im Sinne eines Verhältnisses persönlicher Abhängigkeit geführt habe. Hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung sei zu bemerken, daß sich diese auf die glaubwürdigen Angaben der Erstmitbeteiligten bezüglich ihrer Entlohnung stütze, wobei von den dargestellten Nettolöhnen auf brutto hochgerechnet worden sei. Das Recht zur Feststellung der Verpflichtung der Zahlung von Beiträgen verjähre binnen fünf Jahren, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person keine Angaben gemacht habe. Eine solche Verletzung der Meldepflicht liege vor, sodaß aus dem Gesichtspunkt der Verjährung die Nachverrechnung zu Recht erfolgt sei.

2.1. Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen den Bescheid über die Verhängung des Beitragszuschlages vom 10. Jänner 1991, beide Beschwerdeführer erhoben gegen den Bescheid vom 3. April 1991 betreffend die Versicherungs- und Beitragspflicht Einsprüche. In beiden Einsprüchen wird im wesentlichen übereinstimmend vorgebracht, daß die erstmitbeteiligte Partei nicht als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen sei, sondern sich als Studentin erbötig gemacht habe, fallweise und aushilfsweise gegen freies Training, im Jahr 1988 auch gegen Taschengeld von monatlich S 1.600,--, im Fitneßcenter der Zweitbeschwerdeführerin tätig zu sein. Auch habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführern keine Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

2.2. Der Landeshauptmann von Steiermark als Einspruchsbehörde veranlaßte neuerlich Einvernahmen der Zeuginnen J, B und K sowie des Erstbeschwerdeführers als Partei. Dieser gab an, Beschäftigungsbeginn und Beschäftigungsende der erstmitbeteiligten Partei nicht angeben zu können. Sie sei etwa drei Jahre im Damenfitneßstudio der Zweitbeschwerdeführerin tätig gewesen, wobei die Zweitbeschwerdeführerin das Damenfitneßstudio und der Erstbeschwerdeführer das Buffet und die Sauna geführt hätten. Es sei mit der Erstmitbeteiligten kein Dienstverhältnis vereinbart gewesen. Sie habe im Fitneßstudio mitgeholfen und vor allem den Kundinnen die Verwendung der Fitneßgeräte erklärt. Eine bestimmte Arbeitszeit sei nicht vereinbart worden und es habe sich auch um kein regelmäßiges, an unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen bestehendes Dienstverhältnis gehandelt. Es sei eine fallweise, vom jeweiligen Arbeitsanfall bestimmte Verwendung vorgelegen. Befragt, an welchen Tagen in der Woche die Erstmitbeteiligte gearbeitet hätte, gab der Erstbeschwerdeführer an, daß dies unregelmäßig der Fall gewesen sei. Sie habe während der Öffnungszeiten des Fitneßstudios zwischen 10.00 und 21.00 Uhr "wenige Stunden gearbeitet". Der Zeitpunkt sei zwischen der Erstmitbeteiligten, den anderen im Fitneßstudio tätigen Studentinnen und der Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen worden. Eine Verpflichtung, die Arbeitszeit einzuhalten, habe nicht bestanden. Ebensowenig sei die Einhaltung der Arbeitszeit überwacht worden. Bei Nichteinhaltung der Arbeitszeit wären keine Folgen entstanden. Weisungen seien der Erstmitbeteiligten seitens des Erstbeschwerdeführers nicht erteilt worden, inwieweit die Zweitbeschwerdeführerin solche Weisungen erteilt habe, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht. Zu Beginn ihrer Tätigkeit habe die Erstmitbeteiligte als Vergütung für ihre Mithilfe die Geräte gratis benutzen können. Später habe sie eine monatliche Pauschalentschädigung von etwa S 2.000,-- erhalten. Eine Liste der im Zeitpunkt vom 1. Oktober 1986 bis 30. September 1989 im Fitneßstudio tätigen Personen werde unter Anführung des Namens und der Wohnanschrift der betroffenen Personen vorgelegt. Das Studio werde seit dem Jahre 1985 betrieben, wobei zuerst die Zweitbeschwerdeführerin die Arbeiten alleine ausgeführt habe und erst in den späteren Jahren eine fremde Mithilfe notwendig gewesen sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin beantwortete einen Fragebogen dahin, daß über die Beschäftigungszeit der Erstmitbeteiligten das Steuerberatungsbüro Auskunft geben könne. Über den Zeitraum sei nichts vereinbart gewesen, ebensowenig eine bestimmte Arbeitszeit und es habe sich auch nicht um ein regelmäßiges Dienstverhältnis gehandelt. Es sei eine fallweise, vom jeweiligen Arbeitsanfall bestimmte Verwendung vorgelegen. Die Tage, an denen die Erstmitbeteiligte gearbeitet habe, seien "verschieden" gewesen. Der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme sei im Ermessen der Erstmitbeteiligten gelegen und es habe auch keine Verpflichtung zur Einhaltung einer Arbeitszeit bestanden. Diese sei auch nicht überwacht worden. Die Erstmitbeteiligte sei keinen Weisungen unterlegen, hätte aber die Mitglieder "gut zu betreuen" gehabt und "höflich zu sein". Es habe aber keine Verpflichtung bestanden, diese Weisungen zu befolgen. Das Entgelt, welches die Erstmitbeteiligte erhalten habe, sei ein Pauschallohn ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Anzahl zu leistender Arbeitsstunden gewesen. Zeugen, die die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten bezeugen könnten, wüßte die Zweitbeschwerdeführerin nicht zu nennen.

Die Erstmitbeteiligte gab in einer Stellungnahme vom 14. Oktober 1992 zu diesen Beweisergebnissen an, daß sie an fixe Arbeitszeiten gebunden gewesen sei und immer Rücksprache mit den Beschwerdeführern habe halten müssen, wenn es um Bestellungen oder Vertragsabschlüsse gegangen sei. Der Erstbeschwerdeführer, der als Apotheker einen "Ganztagesjob" ausübe, sei immer nur für kurze Zeit in seiner Mittagspause bzw. am Abend im Studio anwesend gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei auch nur zu bestimmten Zeiten im Klub gewesen und habe im März 1989 ihre erste Tochter bekommen. Schon aus diesem Grund sei sie nicht so häufig anwesend gewesen. Auch sei sie während der Schwangerschaft einige Male für längere Zeit in der Klinik gewesen. Das Studio sei von Montag bis Freitag von 10.00 bis 21.00 Uhr und Samstag von 10.00 bis 19.00 Uhr geöffnet gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zeitweilig sogar ein zweites Studio betrieben. Zu dieser Zeit seien 124 Stunden wöchentlich mit Personal zu besetzen gewesen, wobei am Abend immer zu zweit gearbeitet worden sei. Die Aussage der Beschwerdeführer, daß die erstmitbeteiligte Partei die Einrichtungen des Studiums unentgeltlich habe benützen dürfen, stimme nur insoweit, daß sie die Fitneßgeräte habe benützen dürfen. Für das Solarium habe sie den gleichen Preis wie die Mitglieder bezahlen müssen. Richtig sei, daß sie nicht im besten Einvernehmen von den Beschwerdeführern geschieden sei, weil sie immer mit der Anmeldung vertröstet worden sei. Am 30. September 1992 habe ihr die Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt, sie nun doch nicht anzumelden, weil ihr das zu teuer käme.

Über Aufforderung der Einspruchsbehörde erstattete der Beschwerdevertreter eine Stellungnahme zum Beweisergebnis.

Mit Bescheid vom 16. März 1993 wies die Einspruchsbehörde den Einspruch der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 3. April 1991 betreffend die Voll- und Arbeitslosenversicherung als unbegründet ab, wobei die Einspruchsbehörde ihren Bescheid im wesentlichen damit begründete, daß die Ergebnisse des Beweisverfahrens die Zeugenaussagen und wesentliche Sachverhaltsfeststellungen in der Begründung der Gebietskrankenkasse bestätigen würden. Die Einspruchsbehörde teile daher zusammenfassend die von der Gebietskrankenkasse getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als richtig.

2.3. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie im wesentlichen ausführten, es werde nicht bestritten, daß die Erstmitbeteiligte im fraglichen Zeitraum im Fitneßstudio der Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei. Es werde jedoch bestritten, daß diese Tätigkeit über das Ausmaß einer "geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 5 ASVG" hinausgegangen sei. Die vernommenen Zeuginnen hätten lediglich bestätigen können, daß die Erstmitbeteiligte beschäftigt gewesen sei. Im übrigen seien die Aussagen der Zeugen insoweit unbeachtlich, als diese keinerlei Angaben hätten machen können, in welchem Ausmaß die Erstmitbeteiligte beschäftigt gewesen sei (dies wird in der Berufung näher ausgeführt). Mit Ausnahme der Aussage der Erstmitbeteiligten gebe es "keinen Beweis dafür, daß die Tätigkeit (bei den Beschwerdeführern) über das Ausmaß der Geringfügigkeitsgrenze hinausgegangen wäre". Für die Tätigkeit im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze spreche jedoch die Tatsache, daß die Erstmitbeteiligte bzw. deren Erziehungsberechtigter im fraglichen Zeitraum die Familienbeihilfe bezogen habe. Auch sei sie Studentin gewesen, wobei diese Tätigkeit die Arbeitskraft "sicherlich im überwiegenden Maß in Anspruch" genommen habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Aussage der Erstmitbeteiligten völlig unglaubwürdig. Die Berufungsbehörde möge den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark beheben.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 1993 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab, soweit sie sich auf die Beitragspflicht bezog, wies sie sie als unzulässig zurück. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die belangte Behörde im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens die Steuerberatungsgesellschaft der Beschwerdeführer gefragt, wann die Erstmitbeteiligte ihre Arbeit aufgenommen bzw. beendet hätte bzw. welchen Lohn sie erzielt hätte. Von den Beschwerdeführern sei bekanntgegeben worden, daß die Erstmitbeteiligte unregelmäßig im Zeitraum Oktober 1986 bis 20. September 1989 beim Damensportklub der Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei. Im Jahr 1988 sei sie im größeren Ausmaß beschäftigt gewesen, weshalb eine Anmeldung bei der Sozialversicherung vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1988 erfolgt sei. In diesem Zeitraum hätte die Erstmitbeteiligte insgesamt ein Entgelt von S 20.004,-- erhalten, wobei die einzelnen Beträge monatlich jeweils S 1.667,-- ausgemacht hätten.

Nach einer Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest: Die Erstmitbeteiligte sei in der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 30. September 1989 im Damensportklub der Beschwerdeführer beschäftigt gewesen, und zwar als Thekenkraft, ferner für die Einweisung an den Sportgeräten, für die Reinigung des Solariums und für die Organisation (Einteilung von Terminen). Der Damensportklub sei von Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 bis 21.00 Uhr geöffnet gewesen, am Samstag von 10.00 bis 19.00 Uhr. Die Erstmitbeteiligte habe eine durchschnittliche Arbeitszeit von 30 Stunden in der Woche gehabt. Außer ihr seien noch ein bis zwei Arbeitskräfte wechselweise tätig gewesen. Sie habe 1986 ihr Stundenentgelt von S 35,--, im Jahr 1987 und 1988 ein solches von S 40,-- und im Jahr 1989 ein Stundenentgelt von

S 50,-- erhalten. Somit ergebe sich über den gesamten Beschäftigungszeitraum ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt. Die Erstmitbeteiligte habe die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden selbst notiert und der Zweitbeschwerdeführerin am Monatsende vorgelegt. Der Lohn sei der Erstmitbeteiligten am Monatsende von der Zweitbeschwerdeführerin ausgezahlt worden oder es sei ihr der Auftrag gegeben worden, den Lohn selbst aus der Kasse zu nehmen. Die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden seien von der Erstmitbeteiligten in die Kasse gelegt worden. Eine Lohnbestätigung habe sie nicht erhalten. Sie habe anfangs die Möglichkeit gehabt, die Fitneßgeräte zu benutzen, habe dies jedoch nie während ihrer Arbeitszeit getan. Sonstige Sachbezüge seien ihr nicht gewährt worden. Die Erstmitbeteiligte sei zum Zeitpunkt der Beschäftigung bei den Beschwerdeführern Studentin gewesen. Ihr Vater habe die Familienbeihilfe bezogen. Außer Streit stehe, daß die Erstmitbeteiligte bei den Beschwerdeführern beschäftigt gewesen sei. Zum Berufungsvorbringen, daß diese Tätigkeit über das Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung nicht hinausgegangen sei, wies die belangte Behörde auf die als Zeuginnen vernommenen Kunden der Beschwerdeführer hin, die bestätigt hätten, bei jedem ihrer Besuche im Fitneßcenter die Erstmitbeteiligte angetroffen zu haben, wobei die Zeugin J und die Zeugin R das Fitneßstudio dreimal in der Woche aufgesucht hätten, die Zeugin P drei- bis fünfmal wöchentlich trainiert habe und sie (bis auf wenige Ausnahmen) an diesen Tagen immer die Erstmitbeteiligte gesehen hätten. Sie hätten auch angegeben, daß die Erstmitbeteiligte am Samstag den ganzen Tag gearbeitet habe. Daraus schließe die Behörde, daß die Angaben der Erstmitbeteiligten bezüglich ihrer Arbeitszeit zutreffend seien. Ebenso erscheine die angegebene Entlohnung von S 40,-- bzw. S 50,-- pro Stunde für durchaus angemessen und glaubwürdig. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Erstmitbeteiligte habe ihre Tätigkeit nur freiwillig durchgeführt, da sie gerne im Fitneßstudio anwesend gewesen sei und gratis die Geräte benutzen durfte, erscheine nach den "Regeln des täglichen Lebens" als eher unglaubwürdig. Die Erstmitbeteiligte habe nach den Zeugenaussagen während ihrer Arbeitszeit die Fitneßgeräte nie benutzt. Daraus werde von der Berufungsbehörde geschlossen, daß ihr eine "freie Benutzungsmöglichkeit der Fitneßgeräte auch nicht zugestanden" sei. Die Zeugin K, die im Einspruchsverfahren angegeben habe, die Erstmitbeteiligte habe studiert und sei "sicher gekommen, wann sie Zeit hatte", sei nach wie vor Dienstnehmerin bei den Beschwerdeführern, weshalb den gegenteiligen Aussagen der Erstmitbeteiligten und den der übrigen Zeugen, welche keine persönlichen Interessen zu wahren hätten, mehr Glauben geschenkt werde. In rechtlicher Hinsicht bejahte die belangte Behörde das Vorliegen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG.

3. Mit Bescheid vom 30. November 1993 gab der Landeshauptmann von Steiermark der Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 10. Jänner 1991 betreffend den Beitragszuschlag insoweit Folge, als sie "gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG in Abänderung dieses Bescheides den beiden Dienstgebern einen Beitragszuschlag von

S 24.398,--" vorschrieb.

4. Gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 27. Oktober 1993 richtet sich die zu

hg. Zl. 93/08/0281 protokollierte, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. November 1993 richtet sich die zu hg. Zl. 94/08/0006 protokollierte, ebenfalls Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die jeweils belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, erklärt von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden zufolge ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges miteinander verbunden und darüber erwogen:

5.1. Zur Beschwerde betreffend die Versicherungspflicht:

Die Beschwerdeführer wenden sich im wesentlichen gegen die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde: Die Zweitbeschwerdeführerin und die Zeugin K hätten angegeben, daß eine Bindung der Erstmitbeteiligten an Arbeitszeiten nicht gegeben gewesen sei. Auch hätten sie ausdrücklich ausgesagt, daß es zu keinerlei Sanktionen geführt hätte, wäre die Erstmitbeteiligte nicht an ihrem Arbeitsplatz erschienen. Aus den Öffnungszeiten ergebe sich eine wöchentliche Stundenzahl von 64. Berücksichtige man, daß nach Angaben der Erstmitbeteiligten im Verfahren vor der belangten Behörde die Zeugin K bereits seit Jahren über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt gewesen sei, ergebe sich daraus, daß diese zumindest einen Gutteil der gesamten Arbeitsstunden von 64 hätte verrichten müssen. Außerdem seien zwei weitere Mitarbeiter außer der Erstmitbeteiligten im fraglichen Zeitraum für den gleichen Tätigkeitsbereich eingesetzt worden. Wären sämtliche Mitarbeiter zu gleichen Teilen eingesetzt worden, so verbliebe für jeden eine Stundenanzahl von 21 und nicht die von der Erstmitbeteiligten angegebenen durchschnittlich 30 Wochenstunden. Berücksichtige man weiters, daß auch die Zweitbeschwerdeführerin im Betrieb mitgearbeitet habe, so reduziere sich das für die Erstmitbeteiligte verbleibende Ausmaß an Arbeitsstunden bedeutend. Auch ergebe sich aus dem Umstand, daß die Erstmitbeteiligte Arbeitszeitaufzeichnungen geführt habe zwingend, daß die Beschäftigung "keineswegs regelmäßig an fünf Tagen der Woche und an Samstagen stattgefunden haben kann", da andernfalls eine Aufzeichnung nicht erforderlich gewesen wäre. Auch spreche dies dafür, daß die tatsächliche Arbeitsleistung keineswegs so regelmäßig und in einem derart intensiven Ausmaß erfolgt sei, wie dies von der Erstmitbeteiligten nun behauptet werde. Auch die Behauptung, daß die Zweitbeschwerdeführerin selbst "überhaupt nicht mehr mitgearbeitet habe", widerspreche der Aussage der Erstmitbeteiligten in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 14. Oktober 1992, wonach sie "nicht so häufig anwesend" gewesen sei. Die Angaben der Beschwerdeführer, daß der Erstmitbeteiligten monatlich ein Betrag von S 1.600,-- bis S 2.000,-- als Entgelt bezahlt worden sei, ließen sich ohne weiteres mit der Aussage der Erstmitbeteiligten in Einklang bringen, sie habe etwa einen Stundenlohn von S 30,-- bis S 40,-- netto erhalten. Gehe man von einer durchschnittlichen wöchentlichen Stundenanzahl von 12 aus, so ergebe sich ein wöchentlicher Durchschnittslohn von S 360,-- und ein monatlicher Durchschnittslohn von S 1.440,-- bzw. S 1.420,--. Berücksichtige man, daß die Erstmitbeteiligte Studentin gewesen sei und dies üblicherweise die Arbeitskraft zur Gänze in Anspruch nehme, sei eine regelmäßige Beschäftigung an allen Wochentagen von 15.00 bis 21.00 Uhr auszuschließen. Auch habe der Vater der Erstmitbeteiligten die Familienbeihilfe bezogen, die ihr bei einem "vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis" nicht ausbezahlt worden wäre. Die Zeugen hätten naturgemäß zum Umfang der Arbeitsleistung nichts aussagen können, ebensowenig zum Problemkreis der persönlichen Arbeitspflicht oder der Weisungs- und Kontrollbefugnisse und der disziplinären Verantwortung der Erstmitbeteiligten. Insgesamt seien die Angaben der Erstmitbeteiligten hinsichtlich des Ausmaßes ihrer Arbeitsleistungen "äußerst unglaubwürdig".

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A). Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, mit weiteren Hinweisen). Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, daß auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/08/0175).

Die Beschwerdeführer vermögen jedoch eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde mit ihrer Argumentation nicht aufzuzeigen:

Zunächst ist es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde den Angaben der Erstmitbeteiligten und der unbeteiligten Zeugen gefolgt ist und nicht den (zum Teil gegenteiligen) Behauptungen der Beschwerdeführer, haben doch diese - abgesehen von ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens - ihre Argumentation mehrfach gewechselt: Während sie noch in ihrer Stellungnahme vom 23. Jänner 1990 ausführten, die Behauptung, daß die Erstmitbeteiligte im fraglichen Zeitraum gegen Entgelt bei den Beschwerdeführern beschäftigt gewesen sei "vollkommen aus der Luft gegriffen" sei, räumen sie zuletzt eine regelmäßige Beschäftigung im genannten Zeitraum ein, behaupteten aber nunmehr Geringfügigkeit dieser Beschäftigung. Demgegenüber ist die - oben wiedergegebene - Beweiswürdigung der belangten Behörde, die die glaubwürdigen Angaben der erstmitbeteiligten Partei durch die Zeugenaussagen bestätigt sah (wenngleich die Zeugen nicht über alle Umstände des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses haben Wahrnehmungen machen können), nicht unschlüssig.

Auch mit den gesamten Beschwerdeausführungen, in denen die Beschwerdeführer darzulegen suchen, daß sich bei einer bestimmten Verteilung der Öffnungszeiten des Damensportklubs auf Beschäftigungszeiträume verschiedener Mitarbeiter ein solches Ausmaß an Arbeitsstunden der erstmitbeteiligten Partei errechnen würde, welches einen monatlichen Durchschnittslohn unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zur Folge hätte, vermögen die Beschwerdeführer ebensowenig eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführer zuträfe, daß aus dem Beweisergebnis auch ein Sachverhalt im Sinne ihres Vorbringens schlüssig abgeleitet werden könnte, könnte dies dem Beschwerdevorbringen insoweit nicht zum Erfolg verhelfen, als der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt ist, an die Stelle der (schlüssigen) Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere (wenngleich ebenso schlüssige) Beweiswürdigung zu setzen (vgl. dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/08/0175).

Aus welchen Gründen bei einer Studentin eine regelmäßige Beschäftigung an allen Wochentagen von 15.00 bis 21.00 Uhr auszuschließen sein soll, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen. Der Umstand allein, daß die von der Behörde gehörten Zeugen nicht jene Kenntnis über das Beschäftigungsverhältnis der erstmitbeteiligten Partei aufweisen, wie diese selbst, schließt nicht aus, diese Zeugenaussagen als Bestätigung der (in sich schlüssigen und glaubwürdigen) Darstellung der erstmitbeteiligten Partei heranzuziehen. Eine Beweisregel des Inhaltes, daß Aussagen von Zeugen, die nicht hinsichtlich des gesamten relevanten Sachverhaltes Wahrnehmungen gemacht haben, schlechthin unverwertbar wären, ist den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd. Letztlich hat die belangte Behörde auch mit Recht eine Bindung der erstmitbeteiligten Partei an die (wenngleich von Fall zu Fall mit anderen Mitarbeitern und/oder mit der Zweitbeschwerdeführerin abgesprochene, aber letztlich doch vereinbarte) Arbeitszeit angenommen, wie dies - gemessen an den Bedürfnissen eines geordneten Betriebes der hier vorliegenden Art - anders wohl auch kaum denkbar ist; auch hat der Erstbeschwerdeführer anläßlich seiner Einvernahme vom 30. April 1992 ausdrücklich in Beantwortung der Frage, ob der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme im Ermessen der Erstmitbeteiligten gelegen sei, eingeräumt, daß dies zwischen der Erstmitbeteiligten und den anderen im Fitneßstudio tätigen Studentinnen sowie der Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen worden sei. Schließlich vermögen die Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis darauf, daß die erstmitbeteiligte Partei "erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Nachversicherungsverfahren in Gang gesetzt haben dürfte", weder (zwingend) die Unglaubwürdigkeit der erstmitbeteiligten Partei darzutun noch in diesem Zusammenhang eine Unschlüssigkeit in der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen.

Da andere Einwände in der vorliegenden Beschwerde nicht erhoben wurden, war die zu Zl. 93/08/0182 erhobene Beschwerde der beiden Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5.2. Zur Beschwerde betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlages:

5.2.1. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin geltend macht, daß ihr gegenüber der Bescheid erster Instanz nicht erlassen wurde, ist sie mit diesem Vorbringen im Recht. Nach der Aktenlage hat die Gebietskrankenkasse (zunächst) ausschließlich dem Erstbeschwerdeführer einen Beitragszuschlag bescheidmäßig vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der Erstbeschwerdeführer einen mit 11. Februar 1991 datierten Einspruch erhoben. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages an die Zweitbeschwerdeführerin kann dem Akt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht entnommen werden.

    In ihrer Gegenschrift führt die Gebietskrankenkasse dazu

aus, sie habe "die Zustellung an die Ehegatten ... namentlich

(an die Zweitbeschwerdeführerin) mittels Rückscheinbrief ... am

12.3.1992" vorgenommen und die Zustellnachweise der Einspruchsbehörde zur Verfügung gestellt.

Damit allein wurde jedoch die Verhängung des Beitragszuschlages gegen die Zweitbeschwerdeführerin nicht Gegenstand des nur den Erstbeschwerdeführer betreffenden Einspruchsverfahrens. Sache des Einspruchsverfahrens vor der belangten Behörde war vielmehr weiterhin ausschließlich die Verhängung des Beitragszuschlages gegen den Erstbeschwerdeführer. Dadurch, daß die belangte Behörde - ohne daß dies "Sache" des bei ihr anhängigen Einspruchsverfahrens des Erstbeschwerdeführers gewesen wäre - den (reduzierten) Beitragszuschlag von S 24.398,-- nunmehr auch der Zweitbeschwerdeführerin vorgeschrieben hat, hat sie den zu Zl. 94/08/0006 angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Insoweit war dieser Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 in Stattgebung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin aufzuheben.

5.2.2. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war hingegen abzuweisen: Der Erstbeschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde nämlich nicht gegen die Beitragsvorschreibung der Höhe nach, sondern ausschließlich dem Grunde nach mit der Begründung, er sei nicht Partei des Verfahrens. Insoweit übersieht der Erstbeschwerdeführer, daß er im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht der erstmitbeteiligten Partei nie in Zweifel gezogen hat, daß der Betrieb (Damensportklub) auch auf seine Rechnung und Gefahr geführt wird, mit anderen Worten, daß er aus den im Betrieb getätigten Geschäften nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten berechtigt und verpflichtet wurde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12325/A). An den (rechtskräftigen) Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 27. Oktober 1993 über die Feststellung der Versicherungspflicht der erstmitbeteiligten Partei auch zum Erstbeschwerdeführer als Dienstgeber war die belangte Behörde bei Erlassung ihres Bescheides vom 30. November 1993 - ungeachtet der Anfechtung des zuerst genannten Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof - gebunden. Sie hat daher den Beitragszuschlag dem Erstbeschwerdeführer (im reduzierten Ausmaß von S 24.398,--) unter diesem Gesichtspunkt zu Recht vorgeschrieben.

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. November 1993 war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Das Kostenbegehren der Zweitbeschwerdeführerin im Akt Zl. 94/08/0006 war, soweit es die Pauschalsätze der genannten Verordnung übersteigt und es auch Ersatz für Stempelgebühren umfaßt - dies wegen der sachlichen Gebührenbefreiung des § 110 ASVG - abzuweisen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080281.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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