Norm
ZPO §45aRechtssatz
Bei einer Scheidung aus beiderseitigem Verschulden oder nach § 55 EheG, wenn kein Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens nach § 61 Abs 3 EheG erfolgt, sind die Kosten gemäß § 45a ZPO zwar grundsätzlich gegeneinander aufzuheben. Ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens aber nur die Verschuldensfrage, weil der Scheidungsausspruch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, kommt eine kostenmäßige Privilegierung der beklagten Partei nicht in Betracht. Der Verfahrenserfolg ist dann an der Entscheidung über die Verschuldensfrage im Verhältnis zum dazu gestellten Begehren zu bemessen.Bei einer Scheidung aus beiderseitigem Verschulden oder nach Paragraph 55, EheG, wenn kein Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG erfolgt, sind die Kosten gemäß Paragraph 45 a, ZPO zwar grundsätzlich gegeneinander aufzuheben. Ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens aber nur die Verschuldensfrage, weil der Scheidungsausspruch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, kommt eine kostenmäßige Privilegierung der beklagten Partei nicht in Betracht. Der Verfahrenserfolg ist dann an der Entscheidung über die Verschuldensfrage im Verhältnis zum dazu gestellten Begehren zu bemessen.
Anmerkung
So bereits 6 Ob 197/20vEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135301Im RIS seit
11.03.2025Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025