RS OGH 2024/11/19 1Ob142/24z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2024
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Norm

ZPO §45a
ZPO §41
ZPO §50
  1. ZPO § 45a heute
  2. ZPO § 45a gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 50 heute
  2. ZPO § 50 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 50 gültig von 01.03.1992 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Bei einer Scheidung aus beiderseitigem Verschulden oder nach § 55 EheG, wenn kein Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens nach § 61 Abs 3 EheG erfolgt, sind die Kosten gemäß § 45a ZPO zwar grundsätzlich gegeneinander aufzuheben. Ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens aber nur die Verschuldensfrage, weil der Scheidungsausspruch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, kommt eine kostenmäßige Privilegierung der beklagten Partei nicht in Betracht. Der Verfahrenserfolg ist dann an der Entscheidung über die Verschuldensfrage im Verhältnis zum dazu gestellten Begehren zu bemessen.Bei einer Scheidung aus beiderseitigem Verschulden oder nach Paragraph 55, EheG, wenn kein Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG erfolgt, sind die Kosten gemäß Paragraph 45 a, ZPO zwar grundsätzlich gegeneinander aufzuheben. Ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens aber nur die Verschuldensfrage, weil der Scheidungsausspruch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, kommt eine kostenmäßige Privilegierung der beklagten Partei nicht in Betracht. Der Verfahrenserfolg ist dann an der Entscheidung über die Verschuldensfrage im Verhältnis zum dazu gestellten Begehren zu bemessen.

Anmerkung

So bereits 6 Ob 197/20v

Entscheidungstexte

  • RS0135301">1 Ob 142/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 142/24z
    Hier: Dem Kläger sind die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zuzusprechen, da er mit seinen ausschließlich den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG betreffenden Rechtsmittelanträgen im Berufungs- und Revisionsverfahren erfolgreich war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135301

Im RIS seit

11.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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