Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7Rechtssatz
Soweit die Antragstellerin das Unterbleiben von Entscheidungen über frühere "Anzeigen der Befangenheit" bemängelt, ist sie darauf zu verweisen, dass Entscheidungsgegenstand des VwGH gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nur Ablehnungsanträge nach dieser Bestimmung sein können (vgl. zur Unterscheidung zwischen der Anzeige der Befangenheit durch das betroffene Organ, der Behauptung des Vorliegens von Befangenheit durch eine Partei und einem - nach dem VwGG ausdrücklich eingeräumten - Ablehnungsrecht der Parteien die Rechtsprechung des VwGH zu § 6 VwGVG, etwa VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057, Pkt. IV.1.2., mwN).Soweit die Antragstellerin das Unterbleiben von Entscheidungen über frühere "Anzeigen der Befangenheit" bemängelt, ist sie darauf zu verweisen, dass Entscheidungsgegenstand des VwGH gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nur Ablehnungsanträge nach dieser Bestimmung sein können vergleiche zur Unterscheidung zwischen der Anzeige der Befangenheit durch das betroffene Organ, der Behauptung des Vorliegens von Befangenheit durch eine Partei und einem - nach dem VwGG ausdrücklich eingeräumten - Ablehnungsrecht der Parteien die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 6, VwGVG, etwa VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057, Pkt. römisch vier.1.2., mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:SO2025030002.X01Im RIS seit
10.03.2025Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025