Norm
StPO §467Rechtssatz
Eine Pflicht zur Auseinandersetzung mit (potentiellen) Beweismitteln durch das Berufungsgericht besteht – soweit es nicht von sich aus Bedenken gegen die Feststellungen des Erstgerichts zu entscheidenden Tatsachen hegt – ohne einen die Erfordernisse des § 55 Abs 1 StPO erfüllenden Antrag nicht.Eine Pflicht zur Auseinandersetzung mit (potentiellen) Beweismitteln durch das Berufungsgericht besteht – soweit es nicht von sich aus Bedenken gegen die Feststellungen des Erstgerichts zu entscheidenden Tatsachen hegt – ohne einen die Erfordernisse des Paragraph 55, Absatz eins, StPO erfüllenden Antrag nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135298Im RIS seit
05.03.2025Zuletzt aktualisiert am
05.03.2025