TE Vfgh Beschluss 2007/3/9 A26/05

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Veröffentlicht am 09.03.2007
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art15a
KRAZAF-ErrichtungsG, BGBl 700/1991 idF BGBl 473/1995 und BGBl 853/1995 §1 Abs1, §5 Z1, §6 Abs2, §22
KRAZAF-Vereinbarung, BGBl 863/1992 idF BGBl 20/1996 und BGBl 639/1996
VfGG §41

Leitsatz

Zurückweisung der Klage einer Stadtgemeinde als Rechtsträger einerKrankenanstalt gegen den Bund und den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) auf Zahlung von Geldern aus einerAbrechnung betreffend die - zwischen Bund und Ländern vereinbarte -Krankenanstaltenfinanzierung für das Jahr 1996; keine Zurechnung dervom KRAZAF gewährten Betriebs- und sonstigen Zuschüsse zum Bund

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, dem beklagten Bund die mit € 8.540,25 und dem beklagten Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds die mit € 10.248,30 bestimmten Prozesskosten zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit einer auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt die Stadtgemeinde Neunkirchen/NÖ als klagende Partei von den beklagten Parteien Bund und Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (im Folgenden: KRAZAF) zur ungeteilten Hand die Zahlung von € 6,000.818,15 samt 4 vH Zinsen ab 1. Jänner 1996. In eventu möge der Verfassungsgerichtshof erkennen, die zuvor genannten beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei "eine (End-)Abrechnung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds per 31.12.1996 (hilfsweise 31.12.1995, hilfsweise ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Abrechnungsjahr) zu legen" und den aufgrund der Rechnungslegung auf die klagende Partei entfallenden Guthabensbetrag zu bezahlen, "wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens samt 4% Zinsen ab 01.01.1996 bis zur ... erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibt." Schließlich begehrt die klagende Partei den Ersatz der Prozesskosten.

2. Die klagende Partei begründet ihr Klagebegehren im Wesentlichen wie folgt:

2.1. Sie sei Rechtsträger des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses Neunkirchen. Als solcher habe sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung von Betriebs- und sonstigen Zuschüssen durch den KRAZAF gehabt. Als Grundlage für die Bemessung der Zuschüsse seien die Daten des jeweils zweitvorangegangenen Jahres maßgeblich gewesen, da die Höhe des Betriebsabganges erst nach Ablauf des Rechnungsjahres mit der Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch die NÖ Landesregierung festgestanden sei. Der Niederösterreichische Krankenanstaltensprengel (im Folgenden: NÖKAS) habe nach den Bestimmungen des NÖ KAG 1974 die Aufteilung des Betriebsabganges auf die an der Abgangsdeckung beteiligten Institutionen (Bund, Land, Rechtsträger der Krankenanstalt und NÖKAS) durchgeführt und dabei die vom KRAZAF den Rechtsträgern für das Folgejahr gewährten Zuschüsse dem Betriebsabgang des vergangenen Jahres zugeordnet, wodurch der Betriebsabgang entsprechend reduziert worden sei. Auf Basis dieser reduzierten Bemessungsgrundlage (Betriebsabgang minus KRAZAF-Zuschüsse) sei die landesinterne Aufteilung des Betriebsabganges (auf Land, NÖKAS und Rechtsträger) vorgenommen worden.

Für das Jahr 1996 sei eine Vereinbarung zwischen den Gemeinden als Rechtsträger der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten (darunter auch der beklagten Partei), dem Land Niederösterreich, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz (dieses handelnd für den KRAZAF) über die Durchführung eines Modellversuches der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung in Niederösterreich geschlossen und durchgeführt worden. Bei der mit 1. Jänner 1997 erfolgten Ablösung des KRAZAF-Systems durch die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung durch die Art15a B-VG-Vereinbarung BGBl. I Nr. 111/1997 sei in Art29 Abs2 ausdrücklich vereinbart worden, dass die Ansprüche der Träger der Krankenanstalten gegenüber dem KRAZAF bis einschließlich des Jahres 1996 unberührt blieben und vom KRAZAF bis zur Endabrechnung für das Jahr 1996 zu erfüllen seien.

2.2. Zu den von ihr in Anspruch genommenen Rechtsträgern führt die klagende Partei zunächst aus (Klagsschrift S. 3):

"Als Organ des Fonds wurde die Fondsversammlung eingerichtet, den Vorsitz in der Fondsversammlung führte der jeweilige, für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister. Die Geschäftsführung des KRAZAF oblag dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (dessen Bezeichnung im Lauf der Vereinbarungen mehrfach durch das Bundesministeriengesetz geändert wurde), bei dem auch die Geschäftsstelle des KRAZAF eingerichtet war. Dieses Faktum ist - neben der Mittelherkunft des Fonds - ein eindeutiger Nachweis dafür, dass der KRAZAF als Bundesfonds anzusehen ist und daher auch der Bund als beklagte Partei in Anspruch genommen werden kann.

Die Aufgaben des KRAZAF bestanden insbesondere in der Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen direkt an die Träger von Krankenanstalten."

Sodann führt die klagende Partei zur "Passivlegitimation" näher aus (Klagsschrift S. 15):

"... Die Ansprüche der Rechtsträger richten sich ... direkt gegen den KRAZAF.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes können derartige Forderungen im Rahmen der Kausalgerichtsbarkeit auch dann gegen den Bund geltend gemacht werden, wenn sie sich gegen einen selbständigen Rechtsträger richten, der öffentliche Aufgaben einer Gebietskörperschaft besorgt; dessen Handeln aber aus dem Blickwinkel des Artikel 137 B-VG einer Gebietskörperschaft zugerechnet werden kann (VfSlg 15.174).

Der KRAZAF ist bis auf den heutigen Tag nicht aufgelöst worden und existiert unverändert als ein beim angeführten Bundesministerium eingerichteter Fonds, der als Fonds des Bundes öffentliche Aufgaben im Sinn der Judikatur des Höchstgerichtes besorgt.

Passiv legitimiert ist primär jedenfalls der Bund (VfSlg. 15.174), im Sinn der dargestellten Judikatur aber auch der KRAZAF selbst als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (VfSlg 14.372 ...).

Der Bund und der KRAZAF werden von der Klägerin als Haftende zur ungeteilten Hand in Anspruch genommen."

3. Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, erstattete eine Gegenschrift, in der er die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Klagebegehren beantragt.

3.1. Unter dem KRAZAF-System seien Leistungen des Bundes zur Finanzierung der Krankenanstalten ausschließlich durch Beiträge an den KRAZAF erfolgt. Direkte Ansprüche der Spitalserhalter an den Bund seien ausgeschlossen gewesen. Die Zahlungen des Bundes an den KRAZAF bzw. des KRAZAF an die Krankenanstaltenträger seien ohne Unterbrechung bis zur Beendigung der aktiven Funktion des KRAZAF mit 31. Dezember 1996, also auch für die hier strittigen Jahre 1995 und 1996 erfolgt; eine "Lücke" in den Zahlungen sei nie entstanden. Der eingeklagte Betrag sei bereits bezahlt worden. Auch nach der Ablösung des KRAZAF-Systems durch die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung seien die Zahlungen an die Krankenanstaltenträger durch die neu geschaffenen Landesfonds ohne Unterbrechung erfolgt.

Die Klagsforderung bestehe daher dem Grunde nach nicht zu Recht. Bestritten werde aber auch die Höhe der geltend gemachten Forderung, das Zinsenbegehren sowie eine Fälligkeit der Leistungen mit 1. Jänner 1996. Eingewendet werde auch die Verjährung der Ansprüche. Gegen das Eventualbegehren auf Rechnungslegung werde eingewendet, dass der Bund über keine rechtliche oder faktische Möglichkeit zur Rechnungslegung durch den - als selbständige Rechtsperson agierenden - KRAZAF verfüge.

Die Klage sei überdies unzulässig, da seit Beginn der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung die Frage allfälliger offener Forderungen der Krankenanstaltenträger durch Stillhalteabkommen im Rahmen des jeweiligen Finanzausgleiches paktiert und somit außer Diskussion gestellt worden sei. Diese Pakta seien vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund als Vertreter ihrer Mitglieder, darunter auch der klagenden Partei geschlossen worden. Zuletzt habe dieses Stillhalteabkommen Eingang in Art40 der Art15a B-VG-Vereinbarung BGBl. I Nr. 73/2005 gefunden, wonach die gegensätzlichen Standpunkte zu allfälligen Nachzahlungen iS des Erkenntnisses VfSlg. 9643/1983 aufrecht blieben und bis 31. Dezember 2008 nicht zur Diskussion stünden.

3.2. Der Bund bestreitet darüber hinaus seine "Passivlegitimation":

"... In den relevanten Jahren 1995 und 1996, aber auch lange davor, seit Einrichtung des KRAZAF 1978 und ebenso danach unter der Aktivität der Landefonds bestand keinerlei gesetzliche oder vereinbarungsmäßige Grundlage für Leistungen des Bundes an die einzelnen Krankenanstaltenträger und wurden derartige Zahlungen auch nicht erbracht. Leistungen des Bundes im Zusammenhang mit der Krankenanstaltenfinanzierung erfolgen ausschließlich an den mit eigener Rechts[persönlichkeit] ausgestatteten, unabhängigen KRAZAF.

...

Ansprüche dieser Krankenanstaltenträger auf Leistungen bestanden sohin nicht gegen den Bund, sondern in Ansehung der gesetzlichen Vorgaben gegen den KRAZAF."

Aber auch eine Klagsführung gegen den KRAZAF gemäß Art137 B-VG sei unzulässig:

"Auszugehen ist davon, dass der KRAZAF mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, sohin einen unabhängigen, selbständigen Rechtsträger darstellt. Da Art137 B-VG Klagsführungen vor dem VfGH nur über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid [einer] Verwaltungsbehörde zu erledigen sind, zulässt, ist die Klagsführung vor dem VfGH gegen den KRAZAF als ein im Art137 B-VG nicht aufgezähltes Rechtssubjekt nicht zulässig. Der VfGH hat zwar im Erkenntnis vom 1.12.1995, VfSlg 14.372, ausgesprochen, dass die bloße Schaffung selbständiger Rechtsträger eine Klage nach Art137 B-VG der Kognition des VfGH nicht entziehen kann, soferne diese Körperschaft, die öffentliche Aufgaben der Gebietskörperschaft besorgt, aus dem Blickwinkel des Art137 B-VG dieser Gebietskörperschaft zuzurechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen bezüglich des KRAZAF jedoch nicht vor.

Wie ... ausgeführt, ist die Materie Krankensanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) schon gem Art12 Abs1 Z1 B-VG nur in Sachen der Grundsatzgesetzgebung dem Bund, in der Ausführungsgesetzgebung und der Vollziehung aber den Ländern zugeordnet. Der auf Grund einer zwischen Bund und Ländern getroffenen Vereinbarung gem Art15a B-VG geschaffene KRAZAF stellt sohin keine öffentliche rechtliche Körperschaft dar, die öffentliche Aufgaben der Gebietskörperschaft Bund besorgt, sondern handelt im gesetzlichen Rahmen selbständig bei der Verwaltung und Verteilung der von verschiedenen Rechtsträgern zur Verfügung gestellten Mittel an die einzelnen Träger von Krankenanstalten. Die finanzielle Ausstattung des Fonds erfolgt zum überwiegenden Teil durch die Sozialversicherung und nur zu geringeren Prozentsätzen von Seiten des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Auch aus diesem Blickwinkel kann sohin bei den Aktivitäten des KRAZAF nicht von der Besorgung öffentlicher Aufgaben der Gebietskörperschaft Bund die Rede sein.

Ein weiteres von der Rechtsprechung entwickeltes Kriterium für eine eventuelle Zurechenbarkeit selbständiger Rechtsträger an eine Gebietskörperschaft iSd Art137 B-VG wird auch im Grad der Unabhängigkeit gesehen, mit welcher die Organe eines selbständigen Rechtsträgers über die Mittel desselben verfügen können (VfSlg 15.174/1995).

Auch im Lichte dieser Betrachtungsweise erweisen sich die Ausführungen der klagenden Partei als verfehlt. Die Behauptungen, der KRAZAF sei 'ein beim angeführten Bundesministerium (Bundesministerium für Gesundheit und Frauen) eingerichteter' Fonds stellt eine unsachliche Verzerrung der tatsächlichen Organisationsstruktur des Fonds dar. Gem §22 des Gesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (BGBl. Nr. 700/1991) ist Organ des Fonds die Fondsversammlung. Diese besteht aus 20 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt werden:

-

5 Mitglieder bestellt die Bundesregierung

-

je ein Mitglied bestellen die Landesregierungen

-

2 Mitglieder bestellt der Hauptverband der österr.

Sozialversicherungsträger

- je ein Mitglied bestellt der Österreichische

Städtebund, der Österreichische Gemeindebund sowie die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat sowie die Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs

Die Stimmverteilung und -gewichtung ist so gestaltet, dass eine Majorisierung der Beschlüsse der Fondsversammlung durch eine Gebietskörperschaft ausgeschlossen ist. Dem Bund kommt sohin in der Fondsversammlung keine dominierende Stellung zu. Auch die Ausübung des Vorsitzes in der Fondsversammlung durch den jeweiligen für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister führt zu keinem Übergewicht des Bundes gegenüber den anderen, an Stimmenanzahl überwiegenden Mitgliedern des KRAZAF.

Noch weniger Relevanz ist der in der Klagsschrift unzutreffender Weise hervorgehobenen Einrichtung des Fonds (richtig der Fonsversammlung) beim jeweils für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Bundesministerium zuzumessen. Diese organisatorische Regelung betrifft lediglich bürokratische Aspekte und wurde seinerzeit bewusst unter Zustimmung sämtlicher beteiligten Rechtsträger und Gebietskörperschaften gewählt, um die Kosten, welche mit der Schaffung eines eigenen administrativen Apparates verbunden gewesen wären, einzusparen und die vorhandenen Mittel unvermindert der Krankenanstaltenfinanzierung zufließen zu lassen. Irgendein Einfluss auf die Unabhängigkeit der Entscheidungen der Fondsversammlung ist aus dem büromäßigen Anschluss an die vorhandenen Strukturen des für Gesundheitsfragen zuständigen Bundesministeriums nicht abzuleiten, was sich auch in der Praxis deutlich gezeigt hat.

Ingesamt betrachtet ist der KRAZAF bei Verteilung der von den verschiedenen Gebietskörperschaft und dem Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger zugeflossenen Mittel im Rahmen der insbesondere auf den Vereinbarungen gem Art15a B-VG beruhenden Vorgaben tatsächlich unabhängig und konnte die Fondsversammlung als zuständiges Organ der wirtschaftlichen Selbstverwaltung nach ihrem Ermessen und unter ihrer Verantwortung selbständig disponieren.

Auch dies spricht gegen eine Zurechnung der Mittelverwendung an den Bund (vgl VfSlg 15.174/1998)."

4. Der KRAZAF erstattete eine Gegenschrift, in der er mit ähnlichen Argumenten wie der Bund ebenfalls die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Klagebegehren beantragt. Darin bestreitet er insbesondere auch seine "Passivlegitimation" in einem Verfahren nach Art137 B-VG:

"Die zweitbeklagte Partei wurde bis zum Außerkrafttreten mit 31.12.1996 des BG BGBl Nr 700/1991 zuletzt geändert durch BGBl Nr 853/1995 ... gemäß §15 leg cit finanziell ausgestattet.

Der Großteil der Mittel (mehr als 50 %) wurd[e] von der Sozialversicherung geleistet. Die der zweitbeklagten Partei zur Verfügung stehenden Mittel wurden somit nicht ausschließlich durch eine (oder mehrere) Gebietskörperschaft(en) erbracht. Vielmehr wird der Großteil im Wege des beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten Ausgleichsfonds (§447f ASVG) geleistet. Eine Zurechnung des (gesamten) Vermögens der zweitbeklagten Partei zum Bund ist daher nicht möglich.

Die gesetzliche Grundlage für die Errichtung der zweitbeklagten Partei, als ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Fonds, ist ein Bundesgesetz, welches auf Basis von einer Vereinbarung gemäß Art15a B-VG erlassen wurde. Daraus ergibt sich, dass aus kompetenzrechtlichen Gründen ein Gliedstaatsvertrag erforderlich war, um die zweitbeklagte Partei gesetzlich einzurichten. Eine Zurechnung der zweitbeklagten Partei zum Bund ist daher auch aus diesem Grund nicht möglich.

Darüber hinaus ist gemäß §22 BG BGBl Nr 700/1991, zuletzt geändert durch BGBl Nr 853/1995, das einzige Organ des Fonds die Fondsversammlung, welche aus 20 Mitgliedern besteht (fünf bestellt durch die Bundesregierung, eines bestellt durch die jeweilige Landesregierung, zwei durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, je eines bestellt durch den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat sowie die Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs). Grundsätzlich sind Beschlüsse einstimmig zu treffen. Beschlüsse der Fondsversammlung unterliegen keinem Instanzenzug. Eine Zurechnung von Entscheidungen ist aufgrund der gesetzlich normierten Beschlussfassungsmodalitäten zum Bund nicht möglich.

Schlussendlich handelt die zweitbeklagte Partei bei der Gewährung von Betriebs- und sonstigen Zuschüssen nicht hoheitlich. Sie nimmt daher keine öffentlichen Aufgaben des Bundes (oder einer anderen Gebietskörperschaft) wahr."

5. Die klagende und die beiden beklagten Parteien erstatteten jeweils eine weitere Stellungnahme, in denen sie ihr jeweiliges Vorbringen im Wesentlichen wiederholen. Im Schriftsatz der klagenden Partei (S. 6) heißt es hinsichtlich der Passivlegitimation der von ihr in Anspruch genommenen Parteien zusammenfassend:

"Die Passivlegitimation des unverändert bestehenden KRAZAF, aber auch des Bundes selbst (durch die Zurechnung des KRAZAF) und somit eine Haftung zur ungeteilten Hand sind eindeutig."

II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Die Krankenanstaltenfinanzierung der Jahre 1978 bis einschließlich 1996 erfolgte auf der rechtlichen Grundlage von Bund-Länder-Vereinbarungen im Wege des KRAZAF. Dieser wurde - in Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 453/1978 - mit Bundesgesetz vom 30. Juni 1978, BGBl. Nr. 454/1978, errichtet und durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 119/1983, 215/1985, 281/1988 und 70/1991 - jeweils in Umsetzung entsprechender Art15a B-VG-Vereinbarungen - fortgeschrieben.

Die Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994, BGBl. Nr. 863/1992, wurde durch die Vereinbarungen BGBl. Nr. 20/1996 und 639/1996 auf die Jahre 1995 und 1996 erstreckt. Das in Umsetzung dieser zuletzt genannten Vereinbarungen ergangene, hier relevante Bundesgesetz über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/1991 idF der Bundesgesetze BGBl. Nr. 473/1995 und 853/1995 (im Folgenden: KRAZAF-G), bestimmt samt Überschriften auszugsweise:

"Gegenstand

§1. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind:

1. im Rahmen von Länderquoten Betriebszuschüsse, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse nach §21 an die Träger öffentlicher Krankenanstalten der im §2 Abs1 Z1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 701/1991, bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie, sowie an die Träger privater Krankenanstalten der im §2 Abs1 Z1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß §16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu leisten ...

...

Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

§4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.

Aufgaben des Fonds

§5. Aufgaben des Fonds sind insbesondere:

1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß §21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten gemäß §1 Abs1 Z1 (im folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten);

2. die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß §21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;

3. die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen gemäß §2 an die Länder auf der Grundlage von Richtlinien;

4. die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger;

...

Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse im Rahmen von Länderquoten

gemäß §21

§6. ...

(2) Die Träger der Krankenanstalten haben nach Maßgabe der nachstehenden Abs3 und 4 sowie des §21 Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen von Länderquoten durch den Fonds.

...

(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse sind direkt an die antragstellenden Träger der Krankenanstalten zu überweisen. Die zuständige Landesregierung ist von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu setzen.

...

Mittel des Fonds

§15. Mittel des Fonds sind:

1. Beiträge des Bundes und der Länder,

2. Mittel gemäß §7 Abs2 Z2 lita Finanzausgleichsgesetz 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 693/1991,

3. Mittel der Träger der Krankenversicherung,

4. Vermögenserträge,

5. sonstige Mittel.

...

Zusätzliche Mittel des Fonds

§16. Zusätzliche Mittel des Fonds sind:

...

2. Mittel für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996:

Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung, die für das Jahr 1992 4 000 Millionen Schilling betragen und die für die Jahre 1993, 1994, 1995 und 1996 nach Maßgabe des §19 Abs3 zu valorisieren sind;

3. Mittel für die gesamte Geltungsdauer der Vereinbarung:

a)

Mittel der Länder, die sich aus der Umwidmung der Leistungen der Länder an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds in der Höhe von 0,271% des Aufkommens an der Umsatzsteuer zugunsten des Fonds ergeben,

b)

von den gemäß §7 Abs2 Z2 lita Finanzausgleichsgesetz 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 693/1991 für den Fonds bestimmten Anteile in der Höhe von 0,642% des Aufkommens an der Umsatzsteuer Anteile in der Höhe von 0,183%, wobei die auf dem Sonderkonto mit der Bezeichnung 'Krankenanstalten II' gemäß §23 Abs4 Finanzausgleichsgesetz 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 bestehenden Guthaben als Mittel für das Jahr 1991 anzurechnen sind,

c)

Mittel der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß §447f ASVG,

              d)              Vermögenserträge der Mittel gemäß Z1 bis 3.

4. Mittel für das Jahr 1995:

Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 1 250 Millionen Schilling gemäß §19 Abs5.

5. Mittel für das Jahr 1996:

a)

Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 300 Millionen Schilling;

b)

Mittel des Bundes in der Höhe von 950 Millionen Schilling.

Beiträge an den Fonds

§17. (1) Beiträge des Bundes:

1. Der Bund hat an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr zu leisten,

2. der Bund hat jährlich 330 Millionen Schilling an den Fonds zu leisten.

...

Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung

§18. (1) Dem Fonds fließen 3,75% der Summe der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung zu. ... Diese Mittel sind von dem beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten Ausgleichsfonds (§447f ASVG) zum Ende eines jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds zu entrichten. ...

(2) Die Träger der sozialen Krankenversicherung haben weiters jährlich 1 480 Millionen Schilling an den Fonds zu leisten.

...

Zusätzliche Mittel der Träger der

Krankenversicherung

        §19. ...

                       Organisation des Fonds

      §22. (1) Organ des Fonds ist die Fondsversammlung. Die

Fondsversammlung ist beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz einzurichten. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.

(2) Die Fondsversammlung besteht aus 20 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind:

1. fünf Mitglieder bestellt die Bundesregierung;

2. je ein Mitglied bestellen die Landesregierungen;

3. zwei Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

4. je ein Mitglied bestellt der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat sowie die Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs.

5. Für jedes der so bestellten stimmberechtigten Mitglieder der Fondsversammlung kann ein ständiges, stimmberechtigtes Ersatzmitglied bestellt werden.

(3) Mitglied der Fondsversammlung kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung erforderlich, so hat das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die gemäß Abs2 in Betracht kommenden Rechtsträger oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträger und Organe von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung außer Betracht.

(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu führen.

(6) Die Fondsversammlung hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben.

(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung verfügen - unbeschadet des Abs9 - über je zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder verfügen - mit Ausnahme des von der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs bestellten Mitgliedes der Fondsversammlung, das als beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt ist - über je eine Stimme.

(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden - mit Ausnahme der Entscheidung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall - einstimmig gefaßt. Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, so hat der Vorsitzende der Fondsversammlung zu versuchen, einen einstimmigen Beschluß über einzelne Punkte, über eine Vertagung oder über die sonstige weitere Vorgangsweise herbeizuführen. Kommt auch darüber kein einstimmiger Beschluß zustande, so ist wie folgt vorzugehen:

1. jedes Mitglied der Fondsversammlung kann einen Schlichtungsausschuß, der aus dem Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz und einem weiteren von der Landeshauptmännerkonferenz zu bestimmenden Landeshauptmann besteht, um Vermittlung ersuchen; der Schlichtungsausschuß hat binnen drei Monaten nach der erstmaligen Beschlußfassung im Fonds zumindest eine Sitzung abzuhalten,

2. kommt binnen drei Monaten nach der erstmaligen Beschlußfassung im Fonds ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, so entscheidet die Fondsversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen,

3. kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt. Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung verfügen in diesem Fall nur über eine Stimme."

III. Die Klage ist nicht zulässig.

1. Art137 B-VG sieht eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nur für Klagen vor, die sich gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände richten.

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Bund und gegen den KRAZAF. Es wird darin ein unmittelbar gegen den Bund gerichteter Anspruch zB finanzausgleichsrechtlicher Natur jedoch nicht geltend gemacht. Es ist im Verfahren - auch von Seiten der klagenden Partei - vielmehr unbestritten geblieben, dass die strittigen Ansprüche auf Betriebs- und sonstige Zuschüsse für die von der klagenden Partei betriebene Krankenanstalt (nur) gegenüber dem KRAZAF und nicht gegenüber dem Bund bestanden haben. In den oben unter Pkt. I.2.2. und I.5. wiedergegebenen Ausführungen der Klagsschrift wird die passive Klagslegitimation der erstbeklagten Partei Bund in diesem Zusammenhang ausschließlich daraus abgeleitet, dass es sich beim KRAZAF gleichsam um eine Erscheinungsform des Bundes handle und der KRAZAF im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Bund zuzurechnen sei.

2. Rechtsträger, die nicht in Art137 B-VG genannt oder den dort genannten Rechtsträgern aus dem Blickwinkel des Art137 B-VG zurechenbar sind, können in einem solchen Verfahren nicht belangt werden (vgl. VfSlg. 14.372/1995, 15.174/1998, 15.459/1999, 17.662/2005 und zuletzt VfGH 30. September 2006, A19/05).

2.1. Beim KRAZAF handelt es sich um einen durch Bundesgesetz eingerichteten Rechtsträger "mit eigener Rechtspersönlichkeit" (vgl. §4 KRAZAF-G), der bislang nicht aufgelöst worden ist und rechtlich weiterhin existiert, wie im Verfahren nicht in Zweifel gezogen wurde. Wie sich aus den eingangs wiedergegebenen §1 Abs1 Z1, §5 Z 1 und §6 Abs2 KRAZAF-G ergibt, handelte es sich bei Ansprüchen der in Rede stehenden Art um solche von Trägern der Krankenanstalten gegen den KRAZAF. Die finanziellen Mittel des Fonds, aus denen diese Zuschüsse gewährt wurden, stammten keineswegs ausschließlich oder - wie sich aus dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der beklagten Parteien ergibt - auch nur überwiegend vom Bund, sondern überdies auch von weiteren, an der Krankenanstaltenfinanzierung beteiligten Gebietskörperschaften und Institutionen, insbesondere den Sozialversicherungsträgern.

2.2. Der KRAZAF disponierte über diese Mittel unter seiner Verantwortung selbständig durch eigene Organe (vgl. dazu insbesondere den Beschluss vom 30. September 2006, A19/05): Über die nach §§1, 6 und 21 KRAZAF-G zu gewährenden und nach gesetzlich festgelegten Kriterien zu bemessenden Betriebszuschüsse und sonstigen Zuschüsse war von der Fondsversammlung gemäß §22 KRAZAF-G (teils einstimmig, teils mit Mehrheit; vgl. Abs8 leg. cit.) zu beschließen. Der Bund wirkt zwar an der Tätigkeit des KRAZAF durch die Entsendung von Mitgliedern in die Fondsversammlung mit. Die Bundesregierung entsendet in die Fondsversammlung aber nur fünf von 20 Mitgliedern und es ist dem Bund auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder gemäß §22 Abs7 KRAZAF-G über je zwei Stimmen verfügen, im Gesetz keine rechtliche Möglichkeit eingeräumt, Beschlüsse bestimmten Inhaltes allein herbeizuführen.

2.3. Es kommt daher im Sinne der vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. ua. VfSlg. 14.372/1995, 15.174/1998, zuletzt VfGH 30. September 2006, A19/05) eine Zurechnung der vom KRAZAF gewährten Betriebs- und sonstigen Zuschüsse, auf welche sich die gegen den Bund gerichtete Klage bezieht, zum Bund unter dem Blickwinkel des Art137 B-VG nicht in Betracht.

3. Die gegen den KRAZAF und gegen den Bund (vgl. VfSlg. 15.459/1999) gerichtete Klage ist daher unzulässig. Sie war wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

4. Die den obsiegenden beklagten Parteien gebührenden Kosten waren gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO nach dem RATG auszumessen. Die zugesprochenen Kostenbeträge enthalten jeweils 50 vH Einheitssatz. Kosten für die Stellungnahme der zweitbeklagten Partei KRAZAF waren nicht zuzusprechen, da diese für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Der dem KRAZAF zugesprochene Kostenbetrag enthält Umsatzsteuer in der Höhe von € 1.708,05.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Krankenanstalten, Krankenanstaltenfinanzierung,Vereinbarungen nach Art15a B-VG, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:A26.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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