RS OGH 2024/12/17 4Ob76/24s

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Veröffentlicht am 17.12.2024
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Norm

UWG §2
UWG Anh Z20
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Wird blickfangmäßig mit "gratis", "kostenlos", "um null Euro" odgl geworben und beim Umworbenen bereits dadurch der Eindruck erweckt, dass es sich um ein kostenfreies Angebot handelt, kann eine nachträgliche Aufklärung den Verstoß gegen das per se Verbot der Z 20 des Anhangs zum UWG nicht wieder beseitigen.Wird blickfangmäßig mit "gratis", "kostenlos", "um null Euro" odgl geworben und beim Umworbenen bereits dadurch der Eindruck erweckt, dass es sich um ein kostenfreies Angebot handelt, kann eine nachträgliche Aufklärung den Verstoß gegen das per se Verbot der Ziffer 20, des Anhangs zum UWG nicht wieder beseitigen.

Entscheidungstexte

  • RS0135297">4 Ob 76/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 4 Ob 76/24s
    Hier: "Smartphones um 0 Euro". (T1)
    Zu Z 20 s bereits 4 Ob 102/21k - Mobiltelefon um 0 Euro, wo ein Verstoß angenommen wurde, weil die dortige Beklagte die in allen anderen Parametern identischen Telekommunikationstarife mit und ohne Hardware zu verschiedenen monatlichen Preisen anbot. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135297

Im RIS seit

03.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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