RS OGH 2025/6/24 4Ob208/23a; 1Ob10/25i

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Veröffentlicht am 22.10.2024
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Rechtssatz

Eine Außenhaftung (Durchgriffshaftung) kann bejaht werden, wenn 1. das übertretene Schutzgesetz den Machthaber persönlich (und nicht nur in seiner Funktion als Machthaber) verpflichtet und gerade (auch) dem Schutz des geschädigten Dritten dient; oder 2. absolut geschützte Rechtsgüter verletzt werden; oder 3. der Machthaber den Dritten vorsätzlich sittenwidrig schädigt.

Entscheidungstexte

  • RS0135293">4 Ob 208/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 208/23a
    Hier: Außenhaftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers eines Abfallbehandlungsunternehmens sowohl gegenüber dem Deponiebetreiber als auch den Nutzern von Trink- und Grundwasser bejaht, weil dieser zu behandelnde Abfälle wissentlich mit falscher Kennzeichnung auf einer dafür ungeeigneten Deponie abliefern ließ. (T1)
  • RS0135293">1 Ob 10/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 10/25i
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135293

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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