Norm
ABGB §1311Rechtssatz
Eine Außenhaftung (Durchgriffshaftung) kann bejaht werden, wenn 1. das übertretene Schutzgesetz den Machthaber persönlich (und nicht nur in seiner Funktion als Machthaber) verpflichtet und gerade (auch) dem Schutz des geschädigten Dritten dient; oder 2. absolut geschützte Rechtsgüter verletzt werden; oder 3. der Machthaber den Dritten vorsätzlich sittenwidrig schädigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135293Im RIS seit
26.02.2025Zuletzt aktualisiert am
12.08.2025