Norm
MRG §16 Abs8Rechtssatz
Bei Vertragsübernahme läuft die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG auch gegenüber dem aus einem befristeten Mietverhältnis ausscheidenden Altmieter solange nicht ab, als nicht sechs Monate nach der – im Fall des Aneinanderreihens befristeter Mietverträge zusammengerechnet (vgl RS0119647) – vereinbarten Befristungszeit abgelaufen sind.Bei Vertragsübernahme läuft die Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG auch gegenüber dem aus einem befristeten Mietverhältnis ausscheidenden Altmieter solange nicht ab, als nicht sechs Monate nach der – im Fall des Aneinanderreihens befristeter Mietverträge zusammengerechnet vergleiche RS0119647) – vereinbarten Befristungszeit abgelaufen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135294Im RIS seit
26.02.2025Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025