TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/21 92/07/0171

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §1;
GSGG §2;
GSLG NÖ §2 Abs1;
GSLG NÖ §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1) des Anton S und 2) der Gertrude S, beide in W und beide vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Juni 1992, Zl. VI/3-B-113/3, betreffend Einräumung eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: F in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. Mai 1991 räumte die NÖ Agrarbezirksbehörde (AB) gemäß § 2 Abs. 1 des NÖ Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620-0 (GSLG), zugunsten näher genannter Grundstücke im Eigentum der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) ein Bringungsrecht über Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführer auf dem bestehenden Forstweg W. I ein, bezeichnete die Breite der Bringungsrechtstrasse als identisch mit der jeweiligen Breite des Forstwegs W. I im Ausmaß von durchschnittlich 5 m und sprach aus, daß das Bringungsrecht in dem Recht bestehe, auf der Bringungsrechtstrasse zur Bewirtschaftung des begünstigten Grundstückes Personen und Sachen zu bringen (Spruchpunkt A). Die MP wurde zur Zahlung eines einmaligen Geldentschädigungsbetrages in der Höhe von S 31.441,-- an die Beschwerdeführer verhalten; des weiteren wurde ausgesprochen, daß die künftigen Erhaltungskosten des Forstweges W. I, soweit sie im Bereich der Bringungsrechtstrasse anfielen, zwischen den Grundeigentümern der berechtigten und belasteten Grundstücke so aufzuteilen seien, daß der Eigentümer der berechtigten Grundstücke 45 %, die Eigentümer der belasteten Grundstücke hingegen 55 % davon zu leisten hätten (Spruchpunkt B).

Begründend führte die AB aus, daß der durch das eingeräumte Bringungsrecht begünstigte Waldbesitz der MP ringsum von Fremdbesitz umgeben sei und über keinen Zugang zu einem öffentlichen Weg verfüge. Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im Sinne auch der Erfüllung der forstrechtlichen Bestimmungen sei eine Erschließung des Besitzes der MP notwendig, wofür ein dauerndes Bedürfnis vorliege. Bei der Trasse des über die Grundstücke der Beschwerdeführer eingeräumten Bringungsrechtes handle es sich um eine zum Waldbesitz der MP führende ausgebaute und befestigte Forststraße, welche dem Verwendungszweck des Transportes von Personen und Sachen offensichtlich bereits diene. Alle anderen in Betracht kommenden Varianten der Einräumung eines Bringungsrechtes wären entweder erst zu errichten oder mit unverhältnismäßig großer Fremdgrundbenützung verbunden oder für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung unzureichend. Ein Wegebau über den nördlich gelegenen Fremdbesitz S. bedeutete eine unverhältnismäßig lange Trassenführung vom Talboden aus mit einigen Kehren über Fremdgrund; der Anschluß an einen Forstweg im Nordosten bedeutete die Erforderlichkeit eines Wegebaus über eine Kammlinie mit unverhältnismäßig langer und schwieriger Trassenführung über Fremdgrund und langen Strecken der Benützung fremder Bringungsanlagen; die Möglichkeit einer Seilbringung zum Talweg sei unrentabel und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung unzureichend. Ein bestehender "Ochsenweg", auf den die Beschwerdeführer im Verfahren hingewiesen hätten, sei unzulänglich. Schließlich legte die AB in der Begründung ihres Bescheides auch noch jene Erwägungen sachlich und rechnerisch dar, aus denen sie zu ihren im Spruchpunkt B des Bescheides enthaltenen Absprüchen gelangt war.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung erklärten die Beschwerdeführer zu Spruchpunkt A des Bescheides, daß sie die AB nicht für berechtigt hielten, ihnen ein Servitutsrecht für ein Grundstück aufzuzwingen, das ohnehin eine Zu- und Abfahrt habe. Die Grundstücke der MP seien nach Aussage des Vorbesitzers immer über den von der Behörde als "Ochsenweg" bezeichneten Weg bewirtschaftet worden. Sache der MP sei es, diesen Weg eben zu verbessern. Die MP habe eine Bewirtschaftung des Waldes im übrigen gar nicht im Sinn, wovon der Zustand des Waldes Zeugnis gebe; die MP wolle den Wald vielmehr günstig verkaufen. Ein Sachvorbringen zu den zu Spruchpunkt B getätigten Absprüchen des Bescheides enthielt die Berufung nicht.

Im Verfahren vor der belangten Behörde erstattete deren in forstlichen Angelegenheiten erfahrenes Mitglied am 8. Mai 1992 einen Erhebungsbericht, in welchem im wesentlichen folgendes ausgeführt wurde:

Bei der in der Berufung angeführten Zufahrt zu den Grundstücken der MP handle es sich in der Natur um einen alten Erdweg, der teilweise äußerst steil (über 25 % Längsneigung) sei und dessen Breite teilweise 1,5 m betrage. Dieser Weg führe über fremden Grund mit einer Länge von ca. 500 m und sei zum Befahren mit Holzbringungsgeräten wegen der Steilheit der Querneigung und der Befestigung völlig ungeeignet. Es wäre lediglich ein Ausbau dieses Weges zu einem Rückeweg denkbar, wobei aber auch einem solchen Ausbau die forstrechtlichen Bestimmungen über die Beschaffenheit forstlicher Bringungsanlagen entgegenstünden. Das im Bescheid der AB eingeräumte Bringungsrecht über den Forstweg W. I umfasse eine Länge von 750 m, wozu noch eine Strecke von 1.050 m über einen bereits bestehenden Agrarweg komme, an dem die MP aber ein Wegerecht bereits besitze. Die Neigung dieses Weges liege mit durchschnittlich über 11 % bereits am Rande des in Fachkreisen aus Erosionsgründen als vertretbar Angesehenen. Wollte man einen Weg in diesem Gebiet mit einer stärkeren Neigung anlegen, so würden schwerste Erosionserscheinungen auftreten, die auch mit technischen Mitteln kaum oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hintangehalten werden könnten. Jede andere Lösung als die Inanspruchnahme der Forststraße der Beschwerdeführer würde zur Erforderlichkeit der Errichtung eines ähnlich langen Forstweges über fremdes Gut führen, wobei wesentlich mehr Fläche eines fremden Grundes in Anspruch genommen werden müßte, um einen ähnlichen Erfolg zu erzielen, wie er durch die Mitbenützung der Forststraße W. I ermöglicht werde. Die im Bescheid der AB aufgestellte Berechnung bezüglich des von der MP zu leistenden Kostenbeitrages entspreche den Gegebenheiten; gegen diese Berechnung sei auch nicht berufen worden.

Zu diesem Erhebungsbericht äußerte sich der Erstbeschwerdeführer dahin, daß der Erdweg mit einer Breite von 1,50 m deshalb entstanden sei, weil der Weg bergseitig immer von Geröll verlegt werde, weshalb es erforderlich sei, eine Zufahrt ständig zu pflegen. Unrichtig sei es, daß dieser Erdweg über fremden Grund führe, weil die Rückung des Holzes vielmehr seit Jahrhunderten auf diesem Weg erfolgt sei. Die Bewältigung der Steigung sei mit Allrad-Traktoren kein Problem. Der Anschluß von den begünstigten Grundstücken an die Forststraße der Beschwerdeführer bedeutete ein Quereinsteigen in den Hang und würde die Rückung des Holzes nur erschweren. Der vorhandene Erdweg reiche vollkommen aus, um die 16 ha Waldfläche der MP ohne technische Änderung zu bewirtschaften. Es stimme auch nicht, daß die im Bescheid der AB aufgestellte Berechnung den natürlichen Gegebenheiten entspreche. Auch "gegen diesen Bescheid" sei berufen worden.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Juni 1992, in welcher der Erstbeschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen im wesentlichen wiederholte, wurde die Berufung der Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe des Erhebungsberichtes ihres in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes die Auffassung, daß die Beschwerdeführer den von der MP geltend gemachten Bringungsnotstand zu Unrecht bestritten. Daß der Waldbesitz der MP zur Gänze von Fremdgrund umgeben sei und an keinen öffentlichen Weg anschließe, hätten die Ermittlungsergebnisse beider Instanzen erwiesen. Es existiere auch kein Privatweg, der für die notwendige forstliche Bringung geeignet wäre, weil der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Weg, der zudem ebenso über Fremdgrund führe, so steil und so schmal sei, daß er für eine moderne forstliche Bringung als absolut ungeeignet eingestuft werden müsse. Müsse auch die Variante eines Wegebaus über die Kammlinie Richtung Osten zufolge einer damit verbundenen unverhältnismäßig langen und schwierigen Trassenführung über Fremdgrund ausscheiden, dann bleibe neben der von den Beschwerdeführern bekämpften Inanspruchnahme ihres bestehenden Forstweges nur noch die Möglichkeit der Neuanlegung eines Forstweges über den im Norden gelegen Besitz S.; diese Variante würde eine Weglänge von 1800 lfm aufweisen, wobei 1400 lfm auf fremdem Grund zu liegen kämen und mit sehr hohen Errichtungskosten zu rechnen wäre. Demgegenüber bedürfte es bei der bekämpften Inanspruchnahme des Forstweges W. I der Beschwerdeführer einer Fremdgrundbenützung nur auf einer Wegstrecke von maximal 750 lfm, wobei Errichtungskosten überhaupt keine anfielen, sondern die MP nur den anteilsmäßigen Betrag der seinerzeitigen Errichtungskosten zu bezahlen hätte. Die von der AB gewählte Lösung der Einräumung des Bringungsrechtes in der von den Beschwerdeführern bekämpften Mitbenützung des schon bestehenden Forstweges sei die bei weitem vorteilhaftere Lösung, zumal in diesem Fall auch keine Fläche der bestehenden Nutzung entzogen werde, wie dies im Falle der Neuanlegung eines Forstweges erforderlich wäre. Die Ermittlung der von der AB ausgesprochenen Entschädigungs- und Erhaltungsbeitragsleistungen der MP hätten die Beschwerdeführer in ihrer Berufung nicht und in ihrer nachträglichen Stellungnahme ohne sachliche Ausführungen bekämpft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung; den unter dem Titel "Beschwerdepunkt" getroffenen Beschwerdeausführungen, welche - entgegen ihrer Bezeichnung - offenbar nicht als solche nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG, sondern als solche nach § 28 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. zu verstehen sein sollen, läßt sich entnehmen, daß die Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt ansehen, daß nicht Grundstücke ihres Eigentums ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Bringungsrecht zugunsten fremder Grundstücke in Anspruch genommen werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; den gleichen Antrag hat auch die MP gestellt. Die Beschwerdeführer haben auf die Gegenschriften repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 GSLG ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremde Grundstücke zu bringen. Bringungsrechte können nach § 1 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. u.a. auch die Berechtigung umfassen, eine fremde Bringungsanlage zu benützen.

Gemäß § 2 Abs. 1 GSLG hat die Agrarbehörde ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, einzuräumen, wenn

1. die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke oder die Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit besteht, und

2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das öffentliche Interessen, insbesondere ... nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht.

Nach § 3 Abs. 1 GSLG hat die Agrarbehörde Art, Inhalt und Umfang, eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß

1. die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

2.

weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;

3.

fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

              4.              möglichst geringe Kosten verursacht werden.

Die MP tritt den Beschwerdeführern in ihrer Gegenschrift mit der Auffassung entgegen, daß der angefochtene Bescheid schon deswegen nicht rechtswidrig sei, weil die Beschwerdeführer die Präklusionsfolgen des § 42 AVG gegen sich gelten lassen müßten. Der Erstbeschwerdeführer habe nämlich die unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen des § 42 AVG anberaumte Verhandlung vor der AB am 17. Dezember 1990 nämlich nach Erörterung der Möglichkeit einer Einräumung des Bringungsrechtes über seine Forststraße W. I mit der Erklärung verlassen, über ein solches Bringungsrecht nicht einmal zu verhandeln, während die Zweitbeschwerdeführerin überhaupt keine Einwendungen erhoben habe. Ob diese Auffassung zu teilen wäre, kann im Beschwerdefall dahinstehen, weil das Beschwerdevorbringen nämlich in keiner Weise geeignet ist, die Beschwerde auch nur in die Nähe eines Erfolges zu führen.

Unter Vorlage eines von ihnen als "Gutachten" bezeichneten, nach Zustellung des angefochtenen Bescheides verfaßten Schreibens der Bezirks-Bauernkammer W. vom 9. September 1992 treten die Beschwerdeführer der Begründung des angefochtenen Bescheides erneut mit der Behauptung entgegen, der von ihnen schon im Verwaltungsverfahren als ausreichende Bringungsmöglichkeit bezeichnete Weg über den Besitz S. diene für die Forstgrundstücke der MP schon seit Jahren als Bringungsweg, befinde sich in einem guten Zustand, weise nur eine geringe Steigung (10 %) auf und könne mit geringem finanziellen Aufwand durch das Bauunternehmen der MP selbst für einen Lkw befahrbar gemacht werden. Dieses Beschwerdevorbringen ist untauglich. Die Behauptung, der im Erhebungsbericht des in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde als völlig unzulänglich geschilderte Erdweg diene DER MP schon seit Jahren als Bringungsweg für ihr Forstgrundstück, verstößt nicht nur gegen das Neuerungsverbot, sondern steht auch, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend anmerkt, in diametralem Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, wonach die MP ihren Wald gar nicht bewirtschafte. Den ihnen bekanntgegebenen Ermittlungsergebnissen in den Verfahren beider Instanzen fachkundig untermauert entgegenzutreten, hatten die Beschwerdeführer im Verwaltungsfahren ausreichend Gelegenheit. Ihr erst vor dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ansatzweise unternommener Versuch kommt zu spät und läuft auf eine ebenso unzulässige wie mit unzulänglichen Mitteln unternommene Bekämpfung der behördlichen Beweiswürdigung hinaus. Soweit die Beschwerdeführer nunmehr vorbringen, daß auch der Forstbetrieb S. über den von ihnen genannten Weg bewirtschaftet werde, verstoßen die Beschwerdeführer wiederum gegen das Neuerungsverbot. Gleiches gilt für eine in der Beschwerde nunmehr ins Treffen geführte Trasse W. IV, hinsichtlich deren die Beschwerdeführer zudem nicht ansatzweise erkenntlich machen, um welche Art der Trassengestaltung es sich bei dieser neu ins Spiel gebrachten Variante überhaupt handeln soll.

In der Beschwerde wird des weiteren vorgebracht, daß "die Kosten für die Errichtung von 750 lfm Forststraße, die im schwierigsten Geländebereich angelegt werden soll, neben Sprengungen und Erosionen auch den Ankauf eines Gräders notwendig machen würde, der die Straßengemeinschaft wirtschaftlich schwer belasten würde". Des weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, daß "durch den Bau dieser Forststraße die darunterliegenden Waldbestände nach Sprengarbeiten durch Geröll beschädigt würden", und daß "durch die neue Trassenführung, die eine Wegbreite von 7 - 8 m auf einer Länge von 750 lfm vorsieht, durch die Anböschungen ca. 5.000 m2 Waldboden unbewirtschaftbar werden würden".

Wie die belangte Behörde diesen Beschwerdebehauptungen in der Gegenschrift zutreffend erwidert, wurde im angefochtenen Bescheid die Neuanlegung einer Forststraße nicht angeordnet. Das im angefochtenen Bescheid im Instanzenzug eingeräumte Bringungsrecht erschöpft sich ausschließlich in dem der MP eingeräumten Recht zur Mitbenützung der bereits gebauten Forststraße W. I; der Vorteil dieser Bringungsmöglichkeit wurde vielmehr gerade auch damit begründet, daß die Anlegung einer neuen Straße entbehrlich ist und damit auch Waldboden seiner bisherigen Nutzung nicht verloren geht. Die Wegbreite wurde im übrigen mit durchschnittlich 5 m im Ausmaß ihres aktuellen Bestandes und nicht mit 7 - 8 m festgelegt. Dieses Beschwerdevorbringen verstößt nicht nur gegen das Neuerungsverbot, sondern ist auch durch seine Unvereinbarkeit mit der Aktenlage so gestaltet, daß ein sachlicher Konnex der aufgestellten Behauptungen mit dem Beschwerdefall nicht mehr zu erkennen ist.

Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik zur Gegenschrift der MP erstmals ansatzweise auch eine Bekämpfung der Höhe des von der MP zu leistenden Kostenbeitrages erkennen lassen, unternehmen sie damit außerhalb der Beschwerdefrist den unzulässigen Versuch einer Erweiterung des Beschwerdepunktes; ihr Sachvorbringen hätte auch bei rechtzeitiger Geltendmachung vor dem Verwaltungsgerichtshof erneut gegen das Neuerungsverbot verstoßen und wäre auch inhaltlich nicht ausreichend gewesen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ebenso neu und ohne jegliche Deckung in den Akten des Verwaltungsverfahrens sind die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde, wenn sie darin eine "Variante 5" ins Spiel bringen und über nicht verfaßte Niederschriften und nicht vernommene, aber angeblich beantragte Zeugen berichten.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei der Gerichtshof der Lage des Falles nach von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand nehmen konnte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070171.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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