Norm
AußStrG 2005 §176 Abs2Rechtssatz
Die Sicherstellung der sich aus der Hinzu- und Anrechnung nach § 781 ABGB ergebenden Pflichtteilsansprüche nach § 176 Abs 2 AußStrG hat auf Grundlage eines summarischen Bescheinigungsverfahrens zu erfolgen.Die Sicherstellung der sich aus der Hinzu- und Anrechnung nach Paragraph 781, ABGB ergebenden Pflichtteilsansprüche nach Paragraph 176, Absatz 2, AußStrG hat auf Grundlage eines summarischen Bescheinigungsverfahrens zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135287Im RIS seit
18.02.2025Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025