TE Vwgh Beschluss 1995/2/23 95/06/0029

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs1;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §19 Abs5;
RPG Vlbg 1973 §21 Abs2;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der Gemeinde Viktorsberg, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen die Vorarlberger Landesregierung, betreffend Änderung des Flächenwidmungsplanes - Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0128, zu entnehmen. Davon ist noch von Bedeutung, daß der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 1993, mit welchem die belangte Behörde der Änderung des Flächenwidmungsplanes der beschwerdeführenden Gemeinde die Genehmigung versagt hatte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat: In der Begründung dieses Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß aufgrund der von der beschwerdeführenden Gemeinde der belangten Behörde vorgelegten mangelhaften Unterlagen unklar sei, auf welches Grundstück sich die Umwidmung überhaupt beziehen sollte sowie ferner, daß diese Unterlagen auch sonst nicht den Anforderungen entsprochen hätten. Die belangte Behörde hätte daher die Gemeinde vor Entscheidung in der Sache selbst gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung der Formgebrechen durch Nachbringung von Unterlagen aufzufordern gehabt und für den Fall, daß die beschwerdeführende Gemeinde diesen Aufträgen nicht nachgekommen wäre, den Antrag nicht ab-, sondern zurückzuweisen gehabt.

In der vorliegenden, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde behauptet nunmehr die Gemeinde, daß nach Vorliegen des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sich die Gemeinde an die Universität Innsbruck gewandt und "die Widmungsproblematik wissenschaftlich untersuchen lassen" habe. Als Ergebnis dieser Untersuchung habe sich die ursprüngliche Widmung der (näher bezeichneten) Grundstücke als Landwirtschaftsflächen als verfehlt erwiesen. Auf Grund dessen habe "die Gemeinde Viktorsberg beschlossen, die genannten Grundstücke als Bauland -BW - zu widmen". Für "diese Widmung" habe sie am 20. Juli 1994 die aufsichtsbehördliche Genehmigung bei der belangten Behörde beantragt; diese habe diesen Antrag "nicht in erkennbare Bearbeitung genommen".

Dazu legt die beschwerdeführende Gemeinde eine Ablichtung des Genehmigungsantrages, eines Raumordnungsgutachtens und zweier Plankopien sowie einer Ablichtung des Ausdruckes des Protokolles eines Telefaxgerätes (augenscheinlich des Beschwerdevertreters) vor, aus dem ersichtlich ist, daß ein Schriftstück im Umfang von neun Seiten am 20. Juli 1994 von

17.54 bis 17.59 Uhr an den Telefaxanschluß der Vorarlberger Landesregierung übermittelt wurde.

Der "Genehmigungsantrag" vom 20. Juli 1994 lautet:

"Mit Schreiben vom 10.5.1994 ... wurde (der

beschwerdeführenden Gemeinde) aufgetragen, im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.2.1994, Zl. 93/06/0128, die Flächenwidmungsfrage neuerlich zu prüfen.

(Die beschwerdeführende Gemeinde) hat daraufhin ein Gutachten der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur der Universität Innsbruck eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, daß die bestehende Flächenwidmung der GST-NR 14/1, 14/2 und 14/4 dem Gesetz nicht entspricht, weil diese Flächen für eine Erwerbslandwirtschaft nicht geeignet sind. Es empfiehlt daher eine Baulandwidmung dieser Grundstücke.

Die Gemeindevertretung (der beschwerdeführenden Gemeinde) hat daher einstimmig beschlossen, die GST-NR 14/1, 14/2 und 14/4 als Bauland - BW - zu widmen. Die Grundeigentümer befürworten diese Flächenwidmung.

Die Widmung der drei genannten Grundstücke als Bauwohngebiet entspricht am besten den Raumplanungszielen des § 2 Raumplanungsgesetz.

Mit der Widmung dieser Flächen als Baugebiet wird die Siedlungstätigkeit im Ortskern forciert und damit zentrifugaler Wohnbautätigkeit entgegengewirkt. Durch eine entsprechend feingliedrige Bebauung dieser Grundstücke kann auch die ortsbildlich nicht wünschenswerte Dominanz des Gasthauses ... gebrochen werden. Die Grundstücke sind in jeder Hinsicht ausreichend für eine Bauführung erschlossen.

Es wird daher

BEANTRAGT

der Widmung der GST-NR 14/1, 14/2 und 14/4 im Wohngebiet (§ 14 Abs. 3 Raumplanungsgesetz) die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen, da kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt.

Bregenz am 20.7.1994

Gemeinde ..."

Aus den vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Gemeinde am 20. Juli 1994 an die belangte Behörde zwar einen Antrag auf Genehmigung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes samt einem Raumordnungsgutachten und zweier planlicher Darstellungen per Telefaxgerät übermittelt hat, es ist jedoch aus dem Genehmigungsantrag weder das Datum der Beschlußfassung der Gemeindevertretung ersichtlich, noch ist irgendeine Unterlage über diese Beschlußfassung diesem Antrag beigeschlossen gewesen.

Gemäß § 21 Abs. 2 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 27/1993, gelten für das Verfahren bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes die Vorschriften des § 19 sinngemäß.

Gemäß § 19 Abs. 5 leg. cit. ist "der von der Gemeindevertretung beschlossene Flächenwidmungsplan" der Landesregierung samt den Äußerungen der in Abs. 2 genannten Stellen sowie die nicht berücksichtigten Änderungsvorschläge (Abs. 3) und Stellungnahmen (Abs. 4) in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Das Verfahren wird somit erst mit der Vorlage des von der Gemeindevertretung beschlossenen Flächenwidmungsplanes eingeleitet.

Abgesehen von der Frage, ob das Fehlen der Äußerungen der in § 19 Abs. 2 RPG genannten Stellen und sonstiger in § 19 Abs. 5 RPG vorgeschriebener Unterlagen die belangte Behörde ohne weiteres Verbesserungsverfahren zur Zurückweisung dieses Antrages berechtigt hätte (insoweit träfe sie gegebenenfalls eine Entscheidungspflicht), fehlt es diesem Antrag damit jedenfalls an seinem eigentlichen Gegenstand: Weder ist aus den der belangten Behörde vorgelegten planlichen Darstellungen erkennbar, daß es sich dabei um jene handelt, die von der Gemeindevertretung der beschwerdeführenden Gemeinde beschlossen wurden, noch wurde der Beschluß der beschwerdeführenden Gemeinde selbst der belangten Behörde vorgelegt. Damit fehlt es aber an der wesentlichen Grundlage dafür, daß die belangte Behörde überhaupt in die Lage versetzt wird, irgendeine Entscheidung (sei es zurückweisender oder abweisender Art) zu treffen. Mangels Vorlage des Beschlusses des Gemeinderates vermochte vielmehr der "Genehmigungsantrag" vom 20. Juli 1994 eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde nicht auszulösen.

Mangels Verletzung einer Entscheidungspflicht war daher die vorliegende Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060029.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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