Norm
IO §211Rechtssatz
Nur wenn bei Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits ein (offener) Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 IO vorliegt, ist über diesen gemäß § 213 Abs 1 Satz 2 IO vorrangig zu entscheiden. Anderenfalls ist ohne weiteres nach § 213 Abs 1 Satz 1 IO Beschluss zu fassen.Nur wenn bei Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits ein (offener) Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach Paragraph 211, IO vorliegt, ist über diesen gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Satz 2 IO vorrangig zu entscheiden. Anderenfalls ist ohne weiteres nach Paragraph 213, Absatz eins, Satz 1 IO Beschluss zu fassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135278Im RIS seit
11.02.2025Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025