Norm
EO §378Rechtssatz
Für eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines im Verwaltungsverfahren geltend zu machenden Anspruchs ist der Rechtsweg nur zulässig, wenn und sobald ein die gerichtliche Exekution ermöglichender Titel besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135281Im RIS seit
11.02.2025Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025